Apotheken dürfen Rx-Boni nicht als Skonto gewähren. Das hat das Landgericht Tübingen am 14. Februar entschieden. Ein Apotheker aus Baden-Württemberg hatte seinen Kunden 3 Prozent Skonto auf Privatrezepte oder die gesetzliche Zuzahlung gewährt, wenn sie sofort bezahlen. Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), das Arzneimittelgesetz (AMG) und die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der feste Apothekenabgabepreis sei dafür da, eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Diese Bestimmungen würden auch dann verletzt, wenn zwar der korrekte Preis angesetzt werde, dem Kunden aber unmittelbar Vorteile gewährt würden, so das Landgericht. Schließlich habe der Gesetzgeber einen Preiswettbewerb auf der letzten Handelsstufe gerade verhindern wollen.
Der einheitliche Abgabepreis lasse keine Ausnahmen zu, argumentierten die Richter mit Verweis auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Rx-Boni. Besonders Geldzuwendungen - also Barrabatte - seien nach dem Heilmittelwerbegesetz nicht erlaubt, betonte das Landgericht. „Insoweit bleibt es dabei, dass jeder Eingriff in das für alle Apotheken vorgegebene Preisgefüge unzulässig ist“, heißt es in der Begründung.
Der Apotheker kündigte gegenüber APOTHEKE ADHOC an, weiter für sein Skonto-Modell zu kämpfen. Er will auf jeden Fall in Berufung gehen.
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