Zum 1. Oktober tritt eine neue Version des E-Rezepts in Kraft (1.3.0). Die zieht Änderungen bei der Übermittlung von Wirkstärken bei PZN- und Wirkstoffverordnungen nach sich. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen teilen für künftige Verordnungen unterschiedliche Ansichten. E-Rezepte können zukünftig ausschließlich per Freitext verordnet werden, heißt es aus Bayern. Nordrhein meldet eine Pflicht zur Nutzung einer Arzneimittel-Datenbank/Verordnungssoftware für PZN- und Wirkstoffverordnungen – Freitextverordnungen seien weiterhin möglich.
Ab der Version 1.3.0 ist das Ausstellen von PZN- und Wirkstoffverordnungen an die Nutzung einer Arzneimittel-Datenbank/Verordnungssoftware geknüpft, heißt es. Angaben zum Wirkstoff sollen nur noch strukturiert übermittelt werden. Zentrale Angaben wie beispielsweise der Wirkstoff oder die Darreichungsform dürfen ab Oktober nur noch aus der PZN-ID auf Basis der Arzneimittelstammdaten abgeleitet werden.
Da Zahnarztpraxen in der Regel keine Arzneimittel-Datenbanken nutzen, wurden zum Teil individuelle Datenbanken angelegt. Doch eigene Fertigarzneimittel-Datenbanken im Praxisverwaltungssystem dürfen nicht mehr für Verordnungen genutzt werden, da Angaben zur Wirkstoffverordnung ab 1. Oktober nur noch strukturiert übermittelt werden können.
Die Folge: Zahnarztpraxen, die keine Datenbank nutzen, können nur noch per Freitext elektronisch verordnen. So geht’s:
Achtung, wird per Handelsnamen verordnet, sind folgende Angaben zu dokumentieren:
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