Ab und an kommt es vor, dass ein und dieselbe Rezeptur doppelt auf einer Verordnung rezeptiert wird. Dieses Verordnungsverhalten resultiert nicht selten aus dem Kundenwunsch nach mehr Flexibilität – ein Primärgefäß für daheim und eins für unterwegs. Doch ganz so einfach kann die Apotheke es dem Patienten nicht machen, ansonsten riskiert sie einen Retax.
Eine Rezeptur, zwei Abgabegefäße, ein Rezept – das kommt gar nicht so selten vor. Es ist häufig der Kunde, der die Abfüllung in zwei Gefäße wünscht. Er erhält dadurch mitunter mehr Flexibilität in der Behandlung. Ein Beispiel: Eine Mutter legt eine Verordnung über eine Pflegecreme bei Neurodermitis für ihr zweijähriges Kind vor. Verordnet sind zweimal 100 g einer identischen Rezeptur. Hier sollten Apotheker und PTA bereits bei der Entgegennahme der Verordnung darauf hinweisen, dass eine solche Abgabe nicht möglich ist.
Der Grund ist die Unwirtschaftlichkeit nach § 12 Sozialgesetzbuch V (SGB V). Die Apotheke muss die Creme in einem Ansatz herstellen und in ein Primärgefäß abfüllen. Hierdurch wird das Abgabegefäß nur einmal berechnet. Auch der Rezepturzuschlag erfolgt einmalig.
§ 12 SGB V: „Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“
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