Krankenkassen

Kein Anspruch auf Spitzenmedizin

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Krankenpatienten haben keinen Anspruch auf „Spitzenmedizin um jeden Preis“. Das geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) hervor. Danach müssen die Krankenkassen die Kosten für eine spezielle Krebsdiagnostik im Ausland nicht übernehmen. Sie müssen nur für die im Leistungskatalog aufgeführte Behandlung bezahlen. Dies gilt auch bei lebensbedrohlichen Krankheiten – wenn zumutbare Alternativen zur Verfügung stehen.

Damit wies das Gericht die Klage eines Krebspatienten aus Südhessen ab. Die Kasse des 74-Jährigen hatte sich geweigert, für eine spezielle Untersuchung aufzukommen, die laut Gericht nur in den Niederlanden angeboten wurde.

Bei der fraglichen Diagnosemethode können dem Gericht zufolge mittels winziger Eisenpartikel selbst kleine Lymphknoten-Metastasen identifiziert werden. Die Kasse des Mannes lehnte die Übernahme der Kosten von 1500 Euro jedoch mit dem Argument ab, dass die Untersuchung keine Vertragsleistung sei. Dagegen klagte der Mann. Nach seiner Darstellung wurde mit dem Verfahren eine Operation vermieden, die vermutlich zu Inkontinenz und Impotenz geführt hätte.

Die Richter gaben aber in beiden Instanzen der Versicherung Recht. Die Kassen müssten nicht alles finanzieren, was verfügbar sei, um die Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Da es für Behandlung und Diagnose von Prostatakrebs zumutbare Alternativen gebe, die den allgemeinen Standards entsprächen, könne sich der Mann auch nicht darauf berufen, dass seine Grundrechte verletzt seien.

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