Therapieerstattung

Kassen dürfen nicht zu lange prüfen

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Nicht jede Behandlung ist medizinisch notwendig. Daher muss eine Krankenkasse auch nicht jede Maßnahme bezahlen. Allerdings darf sie sich mit der Prüfung, ob eine bestimmte Therapie notwendig ist, auch nicht zu lange Zeit lassen. Denn sonst muss sie auch für eine nicht notwendige Behandlung aufkommen, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG). Das Bundessozialgericht (BSG) muss diese Entscheidung nun prüfen.

Ein Arzt hatte seiner Patientin eine Krankenhausbehandlung verordnet, da diese an schlafbezogenen Atmungsstörungen litt. Im Rahmen der Behandlung sollten die Körperfunktionen der gesetzlich Versicherten im Schlaf untersucht werden. Umstritten war, ob die Schlaflabordiagnostik ambulant durchgeführt werden könne oder ob dazu eine stationäre Behandlung notwendig sei.

Bei Zweifeln müsse die Kasse innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Rechnung den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) einschalten, befanden die Richter. Das habe sie in diesem Fall aber versäumt. Daher könne die fehlende Erforderlichkeit einer stationären Behandlung im Gerichtsverfahren nicht mehr ins Feld geführt werden. Es bleibe bei der Zahlungspflicht der Kasse.

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