Keine Sanktionen für Apotheken

Kammer: Behörde genehmigt Protestschließung nicht

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Berlin -

Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Sie müssen grundsätzlich montags bis freitags zu den üblichen Geschäftszeiten geöffnet sein – aber was gilt für den Protesttag am 23. März? Die Apothekerkammer Berlin verweist darauf, dass die teilnehmenden Apotheken, die schließen wollen, von der Behörde „sehr wahrscheinlich“ keine Genehmigung erhalten. Doch Sanktionen dürfte es nicht geben.

Am Montag, den 23. März, soll es einen bundesweiten Apotheken-Protesttag geben. Möglichst viele Betriebe sollen geschlossen bleiben und die Versorgung nur durch die Notdienstapotheken gewährleistet werden – so der Plan. Doch jetzt mehren sich rechtliche Zweifel an dem Plan, der auch von der Abda unterstützt wird. Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg etwa verbietet wegen einer Ansage des Ministeriums ganztägige Schließungen.

Keine Sanktionen für Apotheken

Auch in Berlin verweist die Kammer auf Einschränkungen. Denn unter normalen Umständen müssten sich Apotheken von ihrer Dienstbereitschaft befreien lassen. „Wir als Kammer können und dürfen hierzu keine rechtsverbindliche Auskunft erteilen.“ Die Kammer befinde sich dazu in enger Abstimmung mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Lageso).

Die Apotheken werden der Kammer zufolge „sehr wahrscheinlich“ keine Schließgenehmigung für die Teilnahme an einer Protestaktion bekommen. Aber: „Die behördlichen Partner würden bei entsprechender Kenntnisnahme von ungenehmigten Schließungen im Rahmen des Protesttages zur Ausübung des Demonstrationsrechts jedoch sehr wahrscheinlich zu einer ähnlichen rechtlichen Einschätzung wie die Kammer kommen und die ungenehmigte Schließung in diesem konkreten Fall nicht sanktionieren.“

Demonstrationsrecht für Apothekenprotest

Der staatliche Versorgungsauftrag laut Apothekengesetz (ApoG) und die Dienstbereitschaftspflicht laut Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) stehen einer Schließung der Apotheke grundsätzlich entgegen. Wer dennoch auf einer Schließung beharre, um dem Protest „hinreichend Nachdruck“ zu verleihen, könne dies mit Ausübung des Demonstrationsrechts begründen.

„Die interne (auch von der Abda bestätigte) Prüfung lässt die eintägige Schließung am bundesweiten Protesttag, dem 23. März 2026, auch als geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zur Ausübung dieses Grundrechts erscheinen.“ Die Kammer würde den also grundsätzlich gegebenen Verstoß unter Bezugnahme auf diese Einschätzung nach aktuellem Stand nicht sanktionieren, heißt es.

Wichtig sei, dass die für den Notdienst eingeteilten Apotheken nicht für die Teilnahme an dem Protest oder der zentralen Kundgebung schließen dürfen. Was laut Kammer immer möglich sei: „Wie bei vorherigen Aktionen können Sie immer Möglichkeiten zum Ausdruck Ihres Protests bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs wahrnehmen. Hier sind Ihrer Kreativität keine Grenzen gesetzt.“

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