Selbsttötung

Haft für gewerbsmäßige Sterbehilfe

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Gewerbsmäßige Sterbehilfe soll künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe belegt werden. Das geht aus einem Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums hervor. Demnach soll ein neuer Straftatbestand im Strafgesetzbuch geschaffen werden. Er richtet sich gegen die gewerbsmäßige, also auf Gewinnerzielung ausgerichtete Förderung der Selbsttötung.

In dem Gesetzentwurf wird die Sorge geäußert, dass sich Menschen durch kommerzielle Sterbehilfe zur Selbsttötung verleiten lassen könnten. Zudem bestehe die Gefahr, dass gerade schwer kranke und alte Menschen einen Erwartungsdruck empfinden könnten, ihren Angehörigen oder der Gemeinschaft nicht dauerhaft zur Last zu fallen.

Laut Entwurf soll aber weiterhin keine Strafe drohen, wenn die Sterbehilfe im engsten Familienkreis geleistet wird oder ein Dritter allein aus Mitleid bei der Selbsttötung hilft. „Derartige Fälle unter Strafe zu stellen, ist weiterhin nicht wünschenswert“, heißt es in dem Entwurf. Ebenfalls nicht erfasst wird der bloße Gedankenaustausch über eine Selbsttötung, zum Beispiel in Internetforen. Die Koalition hatte sich bei einem Treffen Anfang März darauf verständigt, den Entwurf schnell zu verabschieden. Vereinbart worden war das Vorhaben schon im Koalitionsvertrag.

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