Beihilfe

Kein Honorar für Angehörige

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Beamte haben keinen Anspruch auf Beihilfe, wenn sie im Betrieb eines nahen Angehörigen behandelt werden. Dabei ist es sogar egal, ob der Verwandte selbst oder ein Angestellter die Tätigkeit ausführt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Geklagt hatte ein Beamter, der in der Praxis seiner Ehefrau durch eine angestellte Physiotherapeutin behandelt worden war. Die Beihilfestelle verweigerte eine Zahlung: Persönliche Behandlungen von nahen Angehörigen wie Ehegatten, Eltern oder Kindern seien nicht beihilfefähig.

Diese Vorschrift umfasst laut BVerwG auch die Behandlung durch einen Angestellten, wenn die Praxis von einem Angehörigen geführt wird. Ausnahmen seien nur möglich, wenn ein Patient auf die Behandlung durch den Angehörigen angewiesen ist, etwa wenn der Verwandte besonders qualifiziert oder das Aufsuchen eines anderen Arztes unzumutbar ist.

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