OLG muss entscheiden

Apothekerkammer Nordrhein: BGH sieht Schadenersatz für DocMorris

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Karlsruhe -

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) muss in zwei Fällen möglicherweise Schadenersatz an DocMorris zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) soeben entschieden.

DocMorris hatte die Kammer auf Schadenersatz verklagt: Weil sie in fünf Fällen einstweilige Verfügungen erwirkt hatte, die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2016 zu Unrecht erlassen worden waren, soll die Kammer dem Versender einen hohen Schadenersatz zahlen. Das Landgericht Düsseldorf (LG) hatte die Klage 2019 abgewiesen, das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hatte dagegen 2022 zugunsten von DocMorris entschieden und der Forderung über rund 18,5 Millionen Euro für alle fünf Fälle stattgegeben.

Der BGH hat jetzt auf Revision der Kammer das OLG-Urteil aufgehoben, „soweit darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist“. Allerdings wird die ursprüngliche Berufung von DocMorris damit nur in drei Fällen zurückgewiesen. Wegen zwei einstweiliger Verfügungen – und wegen der Kosten der Revision – wird die Sache jetzt zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatsächlich waren zwei der fünf streitigen Fälle schon im Vorlageverfahren vom EuGH abgeräumt worden, weil hier Gutscheine für spätere OTC-Käufe spendiert worden waren, was schon laut EU-Richtlinie unzulässig sei. Eine weitere Aktion war wohl unzulässig, weil der Rabatt unbestimmt war. Das ist laut Heilmittelwerbegesetz (HWG) verboten, laut EuGH steht die Regelung nicht im Widerspruch zu EU-Recht.

Bezüglich des vierten Falls hatte der BGH eigentlich Zweifel geäußert, weil auch hier ab einem bestimmten Preis kein Sofortrabatt, sondern ebenfalls ein Gutschein spendiert wurde. Damit blieb ein Fall, in dem DocMorris einen Betrag in Höhe von 5 Euro vom Preis abgezogen hatte.

In diesen beiden Fällen könnte laut BGH also tatsächlich ein Schadenersatzanspruch bestehen.

Fünf Fälle auf dem Prüfstand

Konkret ging es um fünf Fälle, in denen das Landgericht Köln die beantragten einstweiligen Verfügungen erlassen hatte:

  • Am 8. Mai 2013 wurde DocMorris verboten, Kunden für die Einsendung ihrer Rezepte und die Teilnahme an einem „Arzneimittel-Check“ eine Prämie über einen Betrag zwischen 2,50 Euro und 20 Euro je Rezept anzubieten.
  • Am 26. September 2013 erging eine einstweilige Verfügung im Zusammenhang mit einer Werbeaktion, die ein Anwerbesystem zum Inhalt hatte: Sandte ein Freund eines Kunden von DocMorris ein Rezept ein, erhielt dieser Kunde einen Gutschein im Wert von circa 150 Euro für einen Hotelaufenthalt oder ein Angebot für eine vergünstigte Mitgliedschaft im ADAC. Dieser Freund erhielt ebenfalls einen Gutschein für die Bestellung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie von Gesundheits- und Pflegeprodukten.
  • Am 5. November 2013 war Schluss mit einer Werbeaktion, in deren Rahmen bei der Einsendung eines Rezepts ein sofortiger Preisnachlass in Höhe von 10 Euro vorgesehen war.
  • Am 4. November 2014 untersagte das Gericht eine Werbeaktion, in deren Rahmen den Kunden von DocMorris für die Einsendung eines Rezepts Gutscheine im Wert von 10 Euro für nachfolgende Bestellungen nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie von Gesundheits- und Pflegeprodukten angeboten wurden.
  • Seit 29. September 2015 durfte DocMorris Kunden nicht mehr für die Einsendung eines Rezepts einen Preisnachlass in Höhe von 5 Euro in Aussicht stellen, die unmittelbar vom Rechnungsbetrag für die verschriebenen Arzneimittel abgezogen werden sollten.

In den Fällen 3 und 5 hatte DocMorris schlichte Preisnachlässe gewährt – also genau jene Boni, die der BGH zuletzt für zulässig erklärt hat.

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