Verspätete Rezepteinreichung: Haben Apotheker einen Vergütungsanspruch?

Nordkirchen -

In der Praxis kann es immer einmal vorkommen, dass Apotheken durch Unachtsamkeit Rezepte nicht nach Beendigung des Monats, in dem sie vom Patienten eingelöst wurden, gegenüber den Krankenkassen abrechnen. Hier stellt sich die Frage, ob die Apotheker/innen trotz des Verstreichens mehrerer Monate seit der Einlösung einen Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse haben.

Der „Apotheker Berater“ stellt in seiner aktuellen August-Ausgabe die geltende Rechtslage und die Konsequenzen in Säumnisfällen für die Praxis dar. Weitere Informationen und kostenloses Probeexemplar unter www.iww.de/info.cfm

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"Apotheker Berater"
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