Ordermed GmbH
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Pressemitteilung

Ordermed ist kein Versand!

Buchholz i.d. Nordheide -

Für den Einsatz von Ordermed bedarf kein Apotheker grundsätzlich keiner Versandhandelserlaubnis. Dies ist das Ergebnis eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Schwerin (Az.: 6 A 2026/12). Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern hatte einem Apotheker, der die Plattform Ordermed einsetzt, aufgefordert, hierfür eine Versandhandelserlaubnis zu beantragen. Nachdem der Apotheker hierfür eine Veranlassung sah, wurde ihm eine Untersagungsverfügung zugestellt. Zu Unrecht, wie nun das Verwaltungsgericht Schwerin in der mündlichen Verhandlung über die hiergegen erhobene Anfechtungsklage am 15. Oktober 2014 befand.

Die Verwaltungsrichter ließen die Auffassung der Behörde, bereits durch das Angebot, Arzneimittel über Ordermed sich nach Hause liefern zu lassen, läge kein Botendienst mehr vor, sondern ein genehmigungspflichtiger Versandhandel, nicht gelten. Die in der Apothekenbetriebsordnung vorgesehen Einschränkung, wonach der Botendienst nur im Einzelfall zulässig sei, könne nicht allein aufgrund der werblichen Hervorhebung des Angebotes als überschritten angesehen werden. Die Regelung betreffe allein und ausschließlich die tatsächliche Ausgestaltung des Botendienstes in der Apotheke. „Damit verbietet sich allein aufgrund der Angebote im Internet ein Rückschluss auf den Umfang des Botendienstes, zumal ein nicht unerheblicher Teil der Kunden die Arzneimittel auch nur vorbestellen und dann selbst in der Apotheke abholen“, so Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, der im Auftrag von Ordermed den betroffenen Apotheker vertreten hat.

Das Gericht stand der Behörde zu, dass das Merkmal „im Einzelfall“ nicht klar sei. Auch die Stellungnahme der Arbeitsgruppe Arzneimittel-, Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen (AATB) bei der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimittel und Medizinprodukten habe in ihrer Stellungnahme nicht zur Klärung beigetragen: „Die Antwort der Arbeitsgruppe ist einfach nichtssagend“, so der berichterstattende Richter am VG Schwerin. Die Unbestimmtheit der die Berufsausübung der Apotheker beschränkende Regelung könne daher auch verfassungsrechtlich problematisch sein.

Nach Auffassung der Richter sei es insgesamt sehr schwer zu sagen, wann kein Einzelfall nicht mehr vorliegt. Dies könne nur negativ bestimmt werden, d.h. der Einzelfall sei verlassen, wenn es sich um einen Regelfall handelt. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die Apotheke ansonsten keine normalen Öffnungszeiten mehr anbieten würde und kein normaler Verkauf in den Apothekenräumen stattfinden würde. Ein Botendienst sei dann nicht mehr der Einzelfall, sondern die Regel, wenn umgekehrt der Verkauf in der Apotheke nicht mehr die Regel, sondern der Einzelfall sei.

Vor diesem Hintergrund nahm das beklagte Landesamt die Untersagungsverfügung zurück und verpflichtete sich zur Erstattung der Kosten. Dies nicht zuletzt, weil das Gericht auch verfahrenstechnische Mängel andeutete. So habe die Behörde vor Erlass der Verfügung den Sachverhalt nicht ausreichend geklärt und den betroffenen Apotheker auch nur unzureichend angehört. „Dies ist leider ein Verhalten, das ich immer wieder erleben musste, nämlich dass Behörden Bedenken gegen unser Konzept haben, ohne sich hinreichend mit diesem auseinander gesetzt zu haben“, so Markus Bönig, Geschäftsführer der Ordermed GmbH. „Auch aus diesem Grund sind die Ausführungen des Gerichts für uns sehr erfreulich gewesen.“

Ordermed GmbH
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