Seit dem 10.03.2017 können Ärzte ihren schwer kranken Patienten im Einzelfall Cannabisblüten als Rezepturarzneimittel verordnen. Die Leistung bedarf nach dem Wortlaut des Gesetzes jedoch bei der ersten Verordnung für einen GKV-Versicherten der – nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden – Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Für die beliefernden Apothe-ken stellt sich die Frage, ob bzw. inwieweit für sie eine Prüfpflicht für das Vorliegen einer Genehmigung der Kranken-kasse vor der Abgabe der Arzneimittel zulasten der GKV besteht.
Eine Antwort auf diese Frage gibt die aktuelle April-Ausgabe von „AH Apotheke heute“. Weitere Informationen und kostenloses Probeexemplar unter https://www.iww.de/ah/bestellung?wkz=332719.
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