Ist die Vertretung von Apothekern nur in einem Anstellungsverhältnis erlaubt?

Nordkirchen -

Ein Apotheker darf sich nur durch einen anderen Apotheker vertreten lassen und zwar nur im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses. Die Vertretung auf der Basis eines freien Mitarbeiterverhältnisses (Honorarkraft) ist nach dem Landgericht (LG) Verden unzulässig.

Der „Apotheker Berater“ erläutert in seiner aktuellen Mai-Ausgabe die rechtlichen Hintergründe des aktuellen Urteils und die steuerliche, arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Brisanz solcher Vertretungsfälle. Weitere Informationen und kostenloses Probeexemplar unter www.iww.de/info.cfm .

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