Nutzung privater Parkplätze

Parkplatz-Schnorrer muss auspacken

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Berlin -

Der Halter eines Autos muss zumindest nachprüfbare Angaben zum Fahrer machen, wenn das Fahrzeug unberechtigt auf einem Privatparkplatz abgestellt war. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden und den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Arnsberg zurückgewiesen.

Im Streit ging es um den Parkplatz vor einem Krankenhaus, der von einem privaten Anbieter bewirtschaftet wird. Mit Parkscheibe kann man hier für eine definierte Zeit umsonst parken, Schilder weisen darauf hin, dass bei Überschreitung ein „erhöhtes Parkentgelt“ von 30 Euro fällig werden. Der später beklagte Fahrer hatte im Oktober 2015 allerdings einmal die zulässige Höchstparkdauer überschritten und 2017 sein Auto gleich zweimal unberechtigt auf einem Mitarbeiterparkplatz abgestellt.

Weil die Zahlungsaufforderungen an den Halter unbeantwortet blieben, klagte der Betreiber. Er forderte insgesamt 214,50 Euro für das Parkentgelt, die Kosten der Halterermittlung sowie Inkassokosten. Doch sowohl das Amtsgericht Arnsberg als auch das Landgericht wiesen die Klage zunächst ab, da nur der Fahrer das Parkentgelt schulde, der Fahrzeughalter aber „wirksam bestritten“ hatte, selbst gefahren zu sein.

Diese Entscheidungen hielten der Revision nicht stand: Die Beweislast des Klägers müsse hier erleichtert werden, da er selbst keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Halter alle wesentlichen Tatsachen kenne und es zumutbar sei, hierzu nähere Angaben zu machen. Selbst mit einem gewissen zeitlichen Abstand sei es einem Halter normalerweise ohne Weiteres möglich, jedenfalls die Personen zu benennen, die im fraglichen Zeitraum die Möglichkeit hatten, das Fahrzeug als Fahrer zu nutzen. Der Halter habe es schließlich selbst in der Hand, wem er das Fahrzeug überlässt.

Der Fall wurde deshalb an das Landgericht zurückverweisen. Hier soll der Autobesitzer Gelegenheit bekommen, wirksam zu bestreiten, dass er selbst gefahren ist, „unter Angabe der als Fahrer im Zeitpunkt des jeweiligen Parkverstoßes in Betracht kommenden Person“. Auf dieser Grundlage soll das Gericht neu entscheiden.

Die Begründung der Karlsruher Richter: Beim Parken auf einem privaten Parkplatz handele es sich um ein „anonymes Massengeschäft“. Rechtlich handelt es sich daher nicht um einen Miet-, sondern um einen Leihvertrag. Zu einem persönlichen Kontakt zwischen Parkplatzbetreiber und Fahrer als den beiden Vertragsparteien komme es regelmäßig nicht.

Dass der Betreiber das Abstellen des Fahrzeugs nicht von einer vorherigen Identifizierung des Fahrzeugführers abhängig macht, sei Bestandteil des Massengeschäfts. Selbst wenn er Personal darauf abstellen würde, den Fahrer bei dessen Rückkehr anzusprechen, könnten die Personalien nicht ohne Weiteres festgestellt werden. Dasselbe gelte für Videoaufnahmen. Die Errichtung eines Schrankensystems könne vom Betreiber auch nicht gefordert werden, zumal diese letztlich allein der Verhütung des Missbrauchs dienten.

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