Ab August gilt EU-Richtlinie

Achtung: Änderungen im Arbeitsvertrag

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Berlin -

Ab August kommt ein deutlicher Mehraufwand auf Arbeitgeber:innen zu. Arbeitsverträge müssen bei der Erstellung weit mehr Informationen enthalten als bisher. Die Neuerungen sind vor allem für Arbeitnehmer:innen interessant, bei denen Unklarheit zum Schichtbetrieb oder Ruhepausen herrscht oder die Einstellung kurz vor Stichtag erfolgt ist.

Eine neue EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen (EU-Richtlinie 2019/1152) besagt, dass der deutsche Gesetzgeber unter anderem das Nachweisgesetz ändern muss. In diesem ist verankert, welcher Informations- und Dokumentationspflicht Arbeitgeber:innen nachkommen müssen.

Für wen gilt die Neuregelung?

Bei Neueinstellungen ab dem 1. August gelten die neuen Pflichten. Am ersten Arbeitstag müssen Arbeitnehmer:innen die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die Arbeitszeit vorliegen. Weitere Nachweise müssen spätestens in sieben Kalendertagen nachgereicht werden. Es müssen nur Punkte aufgeführt werden, die tatsächlich im Arbeitsverhältnis vorkommen. Ist beispielsweise Schichtarbeit oder eine Befristung nicht relevant, müssen diese nicht aufgeführt werden.

Was muss zusätzlich in den Arbeitsvertrag?

Ab August müssen zusätzlich noch folgende Punkte schriftlich dokumentiert werden:

  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, jeweils getrennt angegeben und deren Fälligkeit sowie Art der Auszahlung
  • die freie Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin
  • vereinbarte Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • bei Befristung: Enddatum des Arbeitsverhältnisses
  • die Dauer der Probezeit (wenn vereinbart)
  • die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
  • Anspruch auf vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin bereitgestellte Fortbildung
  • wenn eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zugesagt ist, muss der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers angegeben sein; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist.
  • das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  • die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage (innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung, vgl. § 4 S. 1 Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)) sowie den Hinweis darauf, dass nach Ablauf der Klagefrist die Kündigung als rechtswirksam anzusehen ist (vgl. § 7 KSchG) und dies auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gilt

Arbeitnehmer:innen, die vor dem 1. August 2022 eingestellt wurden, können den Arbeitgeber dazu auffordern, schriftlich über die wesentlichen Arbeitsbedingungen zu informieren. Die Niederschrift muss eigenhändig vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin unterschrieben werden, E-Mails oder PDF-Dateien mit elektronischer Signatur reichen nicht aus. Der Arbeitsvertrag selbst muss nicht geändert werden.

Übrigens: Bei Verstoß gegen das Nachweisgesetz droht ein Bußgeld von bis zu 2000 Euro.

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