Milchpumpen und Messgeräte

Ohne Gewährleistungs-Label droht Abmahnung

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Berlin -

Händler müssen ihre Kundschaft nach einer neuen EU-Vorschrift besser informieren. Auch Apotheken sind betroffen – zwar nicht mit Arzneimitteln, dafür mit sogenannten „langlebigen“ Waren wie Milchpumpen oder Blutdruck- oder Blutzuckermessgeräten. Inhaberinnen und Inhaber müssen das sogenannte Gewährleistungs-Label in der Offizin aufhängen und auch für Online-Shops gibt es neue Vorgaben.

Seit dem 27. September 2026 gelten neue Informationspflichten beim Verkauf von Waren an Verbraucher. Diese wurden mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts umgesetzt. Darauf weisen verschiedene Apothekerverbände hin.

Gewährleistungs- und GARAN-Label

Mit einem EU-weit einheitlichen Gewährleistungs-Label müssen Händler Verbraucherinnen und Verbraucher vor Vertragsschluss über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte informieren. Arzneimittel und andere Waren des täglichen Lebens fielen zwar nicht unter die neue Vorschrift. Betroffen seien aber „langlebige“ Waren wie Blutdruck- oder Blutzuckermessgeräte, elektrische Milchpumpen, Inhaliergeräte oder vergleichbare langlebige Produkte.

Im stationären Handel sei es nicht erforderlich, das Gewährleistungs-Label an jedem Produkt anzubringen. Es müsse aber gut einsehbar sein. Es soll grundsätzlich mindestens DIN A4 groß sein. Die Regeln müssen gut sichtbar im Verkaufsraum – beispielsweise im Kassenbereich – aushängen. Zusätzlicher Handlungsbedarf könne entstehen, wenn ein Hersteller für eine Ware über die gesetzliche Gewährleistung hinaus eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren für die gesamte Ware gewährt. In diesem Fall sei das hierfür vorgesehene sogenannte GARAN-Label dem betreffenden Produkt zuzuordnen.

Label im Onlineshop

Bei Onlineshops müssten die vorgeschriebenen Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher vor Abgabe einer Vertragserklärung in der gesetzlich vorgesehenen Form zur Verfügung stehen. Das Label sei in diesem Fall jeweils bei den betroffenen Produkten eindeutig produktbezogen einzubinden. Apotheken können sich bei Fragen auch an den Webshop-Dienstleister wenden.

Bei Nichtbeachtung drohen wettbewerbsrechtlichen Maßnahmen oder auch die Auferlegung von Bußgeldern. Das Gewährleistungs-Label darf nicht eigenmächtig verändert werden.

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