Apotheker und Rezepturen liegen oftmals im Clinch. In der vergangenen Woche stand es Eins zu Null für die Zusammensetzung.
Frohen Mutes und voller Tatendrang sperrt der Apotheker am Morgen die Ladentür auf. Gleich die erste Kundin benötigt eine Rezeptur – kein Problem, ist am Nachmittag für Sie bereit. Bei der Plausibilitätsprüfung fällt ihm auf, dass die Konzentration viel zu hoch ist. Er korrigiert sie in Rücksprache mit der Ärztin. Als die Kundin von der Änderung erfährt, verweigert sie die Annahme. Also stellt er die Rezeptur zähneknirschend noch einmal her – in der ursprünglichen Version. Diesmal hat die Kundin einen Vertreter der Kammer dabei, der den Fall als Verstoß gegen die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) aufnimmt. Als der Apotheker die beiden entnervt aus der Apotheke komplimentiert, überreichen sie ihm in der Tür noch eine Abmahnung: wegen Rezepturverweigerung.