Hat der Apotheker weder ein Testament errichtet noch einen Erbvertrag geschlossen, tritt mit seinem Tod die gesetzliche Erbfolge ein. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmen in diesem Fall, wer seine Erben sind und in welchem Verhältnis diese erben. Im schlimmsten Fall können die Erben die Apotheke weder weiterführen noch ihren Wert durch eine Verpachtung nutzen. Der Apotheker sollte also ein Testament machen, wenn sein Wille nicht dem entspricht, was die gesetzliche Erbfolge im Zusammenwirken mit dem Apothekenrecht für seinen Todesfall vorsieht.
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