Einkommenssteuer

Fiskus scheitert an „Apotheker-Hobby“

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Berlin -

Mit der Honorarumstellung im Jahr 2004 waren die Umsätze seiner Apotheke deutlich zurückgegangen. Deshalb wollte sich ein Apotheker aus Nordrhein-Westfalen ein zweites Standbein aufbauen und gründete 2006 ein Tauchsport-Fachgeschäft. Doch die Atemmasken verkauften sich auch nicht besser als Arzneimittel, weshalb er den Laden schon 2008 wieder schloss. Das Finanzamt wollte die erlittenen Verluste aber nicht anerkennen. Dagegen hat sich der Apotheker mit Erfolg vor Gericht gewehrt.

In seiner Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2008 hatte der Apotheker den Verlust aus seinem Tauchgeschäft angegeben. Das Finanzamt war dem zunächst gefolgt und hatte die Einkommenssteuer – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung – auf 0 Euro gesetzt.

Doch im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahr 2010 strich der Fiskus den zuvor akzeptierten Auflösungsverlust. Das Argument des Finanzamtes: Das Geschäft habe der Apotheker nur als Hobby betrieben, da er in seiner Freizeit selbst tauche. Ernsthafte Gewinnerzielungsabsichten habe er nie gehabt. Nur in diesen Fällen können Verluste aus wirtschaftlichen Aktivitäten steuerlich geltend gemacht werden.

Der Apotheker legte zunächst ohne Erfolg Einspruch ein und klagte schließlich vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG). Es sei ihm durchaus ernst gewesen mit dem Tauchshop. Weil er aufgrund seiner Anwesenheitspflicht nicht selbst im Laden arbeiten konnte, hatte er einen Geschäftsführer bestellt, später zwei zusätzliche Angestellte für den Verkauf.

Auch bei der Auswahl des Standorts habe er sich bewusst für eine belebte Einkaufsstraße im Nachbarort entschieden. Schließlich habe seine Bank ein Darlehen gewährt. In diesem Zusammenhang habe er auch einen Businessplan erstellt, so der Apotheker.

Das FG gab dem Apotheker recht: Nur weil sich dessen Erwartungen nicht erfüllt hätten, lasse sich daraus nicht schließen, er habe mit dem Geschäft gar kein Geld verdienen wollen. Bei der Betrachtung des Einzelfalls spricht aus Sicht der Richter sogar viel dafür, dass der Apotheker sich ernsthaft ein zweites Standbein schaffen wollte, damit aber letztlich erfolglos war.

Hinweise darauf, der Apotheker habe das Tauchgeschäft nur aufgrund persönlicher Neigungen und gewissermaßen als Hobby betrieben, konnte das Gericht nicht sehen. Schließlich sei er nicht als Tauchlehrer aktiv gewesen, sondern im Handel. Und der Handel mit Gegenständen sei – anders als etwa die Vermietung von Segeljachten oder der Betrieb eines Gestüts – typischerweise keine Tätigkeit, die zur Befriedigung persönlicher Neigungen ausgeübt werde, exemplifizierte das Gericht.

Das Finanzamt hatte moniert, dass der Apotheker keine Unterlagen mit Umsatzprognosen oder eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt habe. Wer derart viel Geld in eine Geschäftseröffnung investiere – und wirtschaftliches und kein privates Interesse habe – stelle in der Regel eine Überschussprognose auf. Die Beweislast, den Shop nicht nur zum eigenen Vergnügen betrieben zu haben, sah der Fiskus beim Apotheker.

Bereits die Fixkosten aus Löhnen und Raumkosten wären bei weitem nicht durch den Umsatz gedeckt gewesen, so das Finanzamt. Zudem habe der Apotheker bereits 2007 geplant, den Tauchladen wieder zu schließen. Die zeige zusätzlich die fehlende Planung und Konzeption auf.

Das Gericht folgte dieser Sichtweise nicht: Wer nicht nur aus Hobby geschäftlich aktiv werde, müsse trotzdem nicht zwingend erst einen Businessplan vorlegen. Die Gewinnerzielungsabsicht werde generell angenommen. Und dass der Apotheker auf einem Feld wirtschaftlich aktiv geworden sei, auf dem er in seiner Freizeit Erfahrungen gesammelt habe, entspreche grundsätzlich wirtschaftlich vernünftigem Denken.

Zu Gunsten des Apothekers legte das Gericht auch aus, dass er den Tauchshop schnell wieder geschlossen habe, als dieser Verluste eingefahren habe. Eine noch kürzere Frist als die anderthalb Jahre könne nur unter sehr ungewöhnlichen Umständen verlangt werden. Die seien aber hier nicht gegeben. Es ist aus Sicht der Richter normal, dass neue Gewerbebetriebe eine gewisse Anlaufzeit benötigen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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