Erbschaftssteuerreform

Apotheken steuerfrei vererben

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Die neue Erbschaftssteuer soll trotz anhaltender Diskussionen noch in diesem Jahr beschlossen werden - auch für Apotheker wird sich einiges ändern. Allerdings wird erst der Gesetzestext endgültig Klarheit bringen, ob sich eine Übergabe der Apotheke noch in diesem Jahr lohnt. Zentral sind die veränderte Ermittlung des Verkehrswertes der Apotheke sowie neue Regelungen zu Freibeträgen und der Fortführung des Betriebes.

Von 2009 an soll der tatsächliche Wert der Apotheke nach Richtlinien der Finanzverwaltung versteuert werden. „Dieser Wert wird deutlich über dem bislang mittels Steuerwert eher grob veranschlagten Betrag liegen“, sagte Christian Freischlader von der Steuerberatung Schmidt & Partner gegenüber APOTHEKE ADHOC. Für 2500 bis 3000 Euro könne der Apotheker den Wert seiner Apotheke auch selbst von einem Gutachter schätzen lassen, um gegebenenfalls besser abzuschneiden.

Wird die Apotheke an den Ehepartner oder die Kinder vererbt, bestehen Freischlader zufolge auch nach neuem Erbrecht gute Chancen, den Betrieb steuerfrei zu übergeben. Wenn die Apotheke sieben Jahre fortgeführt wird, sind 85 Prozent des Wertes steuerfrei. Die fehlenden 15 Prozent können über den Freibetrag abgefedert werden. Dieser wird mit den neuen Regelungen angehoben: auf 500.000 Euro (früher 307.000) zwischen Ehepartnern und 400.000 Euro (früher 205.000) für jedes Kind; jeweils für alle Vermögenswerte. Insofern dürften künftig nur wirklich „teure“ Apotheken unter die Erbschaftssteuer fallen.

Allerdings muss die Apotheke künftig unter schärferen Auflagen weitergeführt werden: Nach sieben Jahren müssen die gezahlten Gehälter nach der so genannten Lohnsummenklausel etwa auf dem Niveau bei Übernahme liegen. Wird die Apotheke auf Sparflamme weitergefahren, verkauft oder geschlossen, hagelt es Steuernachforderungen.

Eine zweite Variante sieht eine hundertprozentige Steuerfreiheit bei zehn Jahren Betriebsfortführung vor. „Ob oder wann man zwischen beiden Varianten wechseln kann, steht noch nicht fest“, so Freischlader. Für die ungewisse Entwicklung des Apothekenmarktes mit Blick nach Brüssel und Luxemburg sei diese Frage aber durchaus entscheidend.

Freischlader zufolge muss bei jeder Apotheke im Einzelfall geklärt werden, ob sich eine Übernahme nach altem oder neuem Recht lohnt. Bislang wird der Steuerwert der Apotheke von einem Freibetrag für den Betrieb in Höhe von 225.000 Euro abgezogen. Von der verbliebenen Summe werden wiederum 35 Prozent Bewertungsabschlag gewährt, der Rest läuft über den Freibetrag.

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