Vor der Abgabe von diätetischen Lebensmitteln zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung an einen Patienten sollte das Apothekenteam stets in der Software nachsehen, ob es sich um ein erstattungsfähiges Diätetikum nach § 31 Sozialgesetzbuch V handelt.
Die aktuelle Oktober-Ausgabe von „AH Apotheke heute“ stellt die Regelungen inklusive der Vertragssituation bei der AOK Rheinland/Hamburg vor. Weitere Informationen und kostenloses Probeexemplar unter https://www.iww.de/ah/bestellung?wkz=227118.
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