Zyto-Ausschreibungen

VZA: Kassen spielen mit der Haltbarkeit

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Berlin -

Der Verband der Zytostatika herstellenden Apothekerinnen und Apotheker (VZA) hat die Krankenkassen erneut scharf für die Ausschreibungen zu onkologischen Arzneimittelzubereitungen kritisiert. „Nicht nur bewährte Versorgungsstrukturen, sondern auch das Arzneimittelzulassungsrecht droht durch Ausschreibungen über Bord geworfen zu werden, weil die Haltbarkeit auf dem Spiel steht“, so VZA-Präsident Dr. Klaus Peterseim.

Peterseim schaltet sich damit in die aktuelle Debatte über das Problem der nur kurzfristig haltbaren Sterilrezepturen ein. Einige Losgebiete bei den Ausschreibungen seien geographisch so weit gefasst, dass – unabhängig vom Ausschreibungsgewinner – Zubereitungen mit kurzen Haltbarkeitszeiten aufgrund der langen Transportwege nicht mehr innerhalb der erforderlichen Haltbarkeitszeit den Arztpraxen geliefert und dem Patienten verabreicht werden könnten.

Peterseim: „Es ist unglaublich, dass bei dieser Gefährdungslage die Krankenkassen ihre Ausschreibungen rücksichtslos durchziehen und sogar noch die ad-hoc-Lieferfristen ausweiten.“ Er bezieht sich damit offenbar auf die gemeinsamen Ausschreibung von DAK und dem BKK-Dienstleister GWQ, in der die Lieferfristen von 60 auf 90 Minuten verlängert wurden.

Aus Sicht des VZA ist dies „umso unverständlicher, als das Bundesgesundheitsministerium im Hinblick auf die Haltbarkeitsbeurteilung der Zubereitungen öffentlich eindeutig klargestellt hat, dass die Versorgung den arzneimittelrechtlichen Regelungen entsprechend der Fachinformation des pharmazeutischen Herstellers genügen muss.“ Das BMG hatte die Apotheker sogar vor den Folgen gewarnt, wenn sie nicht verkehrsfähige Arzneimittel in Verkehr zu bringen.

Diese Fachinformationen seien auch von den Ausschreibungsgewinnern zwingend zu beachten, erinnert der VZA. Sie müssten die Belieferung von Verordnungen ablehnen, wenn die darin angegebenen Haltbarkeitszeiten nicht gewährleistet werden können.

Andere Maßstäbe für die Haltbarkeit von Zubereitungen als die Zulassungsinformation lässt der VZA nicht gelten. Anderslautende Äußerungen seien unzulässig und stellten eine Gefährdung der Arzneimitteltherapiesicherheit dar. Angesichts langer Transportwege infolge der Ausschreibungen solle die entscheidende Frage der Haltbarkeit der anwendungsfertigen Zubereitungen offensichtlich bewusst ausgeblendet werden, obwohl es dazu regelmäßig konkrete und verbindliche Fachinformationen der pharmazeutischen Hersteller gebe, heißt es vom Verband weiter.

Die Hilfstaxe enthalte dagegen „keine relevanten Angaben zur Haltbarkeit der anwendungsfertigen Zubereitungen“. Die entsprechenden Angaben betreffen laut VZA lediglich jene Zeiträume, die für die Abrechnungsfähigkeit von Verwürfen zu beachten seien. Zwar beharre manche Krankenkasse darauf, dass Anbrüche weitaus länger haltbar und von den Apotheken für parenterale Zubereitungen zu verwenden seien. Das Sozialgericht Würzburg habe jedoch entschieden, dass dies nicht zulässig ist. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig, die AOK Bayern ist gegen die Entscheidung in Berufung gegangen.

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