In drei Schritten soll die Abgabe von 400 Millionen FFP2-Masken an die rund 27 Millionen berechtigten Bürger erfolgen. Alleine bis zum Jahresende werden laut Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) pro berechtigter Person drei FFP2-Masken abgegeben werden. Die Apotheker bekommen über den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) zunächst 491,4 Millionen Euro für diese Aufgabe. Die Verteilung orientiert sich an den Rx-Packungszahlen. Im neuen Jahr sollen die Krankenkassen den Berechtigten fälschungssichere Coupons aushändigen, die dann über die Rechenzentren abgerechnet werden. Die Verordnung soll am 15. Dezember in Kraft treten.
Laut Spahn ist sich die Bundesregierung der Schwierigkeiten der Prüfung der Anspruchsberechtigung in den Apotheken bewusst. Aber man könne auf die Verlässlichkeit der Umsetzung durch die Apotheker vertrauen. Vorgelegt werden solle entweder der Personalausweis, eine Abgabe jedoch sei auch nach „Eigenauskunft“ möglich. Nur über diesen pragmatischen Weg sei es möglich, mit der Maskenausgabe jetzt zu beginnen. Die Herstellung fälschungssicherer Coupons benötige längerer Zeit. Abgegeben sollen die Masken nicht nur an 60-Jährige und ältere. Einbezogen sind ebenso Risikogruppen wie COPD-Patienten, Patienten mit Herzinsuffizienz und Diabetiker.
Ab Januar sollen dann die Krankenkassen diesen Gruppen fälschungssichere Coupons per Post zusenden. Damit erhält dann jeder Berechtigte weitere zwölf Masken zu zwei unterschiedlichen Ausgabeterminen. Die Ausgabe der Masken bis zum Jahresende erfolgt laut Spahn kostenlos. Anschließend müssen die Empfänger jeweils eine Eigenbeteiligung von 2 Euro pro Sechserpack zahlen. Den Wert der Masken gab Spahn mit 6 Euro pro Stück an.
Die Masken erhalten sowohl GKV-Versicherte als auch Privatpatienten. Ziel sei es, das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 für besonders vulnerable Personengruppen – insbesondere vor dem Hintergrund des weiterhin dynamischen Infektionsgeschehens – mittels der Verwendung von Schutzmasken zu reduzieren, heißt es in der Verordnung. „Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung und nicht gesetzlich Versicherte, die zu einer vom G-BA beschriebenen Risikogruppe gehören, haben einen Anspruch auf 15 partikelfiltrierende Halbmasken. Die Abgabe der Masken erfolgt in Apotheken. Um die Abgabe bereits im Dezember 2020 aufnehmen zu können, erhalten die Anspruchsberechtigten die ersten drei Masken in einem vereinfachten Verfahren nach Vorlage des Personalausweises oder nach nachvollziehbarer Darlegung des Anspruchs durch Eigenauskunft“, so die Verordnung.
Für die Abgabe der weiteren zwölf Masken haben die Versicherten ab Januar 2021 ihre Anspruchsberechtigung durch die Vorlage einer Bescheinigung ihrer Krankenkasse nachzuweisen. „Der Erstattungspreis für jede Maske beträgt sechs Euro einschließlich aller Zuschläge und inklusive der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Zur Finanzierung der im Dezember abgegebenen Schutzmasken zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) pauschal 491,4 Millionen Euro an den Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbands, der die Weiterleitung der Mittel an die Apotheken übernimmt“, so die Verordnung. Die Abrechnung der ab Januar abgegebenen Schutzmasken erfolgt über die Apothekenrechenzentren mit dem BAS. Die entstehenden Kosten werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds vorfinanziert und aus Bundesmitteln erstattet.
Dem Bund entstehen angesichts von 27,3 Millionen anspruchsberechtigten Personen mit einem Anspruch auf insgesamt 15 Schutzmasken und einer Vergütung von sechs Euro je Schutzmaske sowie durch den Verwaltungskostenersatz für die Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen Kosten in Höhe von rund 2,5 Milliarden Euro. „Für die Apotheken entsteht mit der Beschaffung, Lagerung, Abgabe und Abrechnung der Schutzmasken Erfüllungsaufwand, der durch den festgelegten Erstattungspreis abgedeckt ist“, so die Verordnung.
Zur Abrechnung der Apotheken sieht die Verordnung folgendes vor: Der Deutsche Apothekerverband (DAV) wird verpflichtet, über den NNF „apothekenindividuelle Pauschalen für die Abgabe von Masken“ zu berechnen, diese den Apotheken per Bescheid zu übermitteln und auszuzahlen. Der Anteil je Apotheke basiert auf der Anzahl der im 3. Quartal abgegebenen Rx-Packungen, die dem NNF bereits vorliegt. Diese Zahl wird ins Verhältnis gesetzt zur Zahl der im Gesamtmarkt in diesem Zeitraum abgegebenen Packungen. Der Quotient ist mit dem vom BAS zugewiesenen pauschalen Betrag zu multiplizieren. „Liegen für eine Apotheke keine entsprechenden Daten zur Abgabe von Packungen vor, so ist die zu Grunde zu legende Packungsmenge vom Fonds zu schätzen. Dies kann etwa im Falle von Apothekenneueröffnungen der Fall sein“, heißt es in der Verordnung. Für die neuen Aufgaben ist die bestehende Beleihung des DAV durch das BMG entsprechend zu erweitern.
Ab Januar erstellen die Apotheken zum Zweck der Abrechnung einen Sammelbeleg, aus dem sich die Gesamtanzahl der abgegebenen Masken, der Höhe der eingenommenen Eigenbeteiligung und des geltend gemachten Erstattungsbetrages ergibt. Dieser Sammelbeleg wird an das jeweilige Rechenszentrum übermittelt – die Angaben dürfen aber keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die die Schutzmasken ausgegeben wurden. „Die für den Nachweis einer korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen sind von den Apotheken bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.“
Dies gilt auch für die Coupons, die Voraussetzung für die Abrechnung der Schutzmasken durch die Apotheken sind. „Durch die Speicherung beziehungsweise Aufbewahrung wird es ermöglicht zu überprüfen, ob die Anforderung von Finanzmittel für die Abrechnung der Schutzmasken den rechtlichen Vorgaben entsprach und ob eine rechtmäßige Verwendung der aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds vorfinanzierten und vom Bund erstatteten Mittel erfolgt ist.“
Der Anspruch auf Schutzmasken umfasst laut Verordnung Masken mit einer Eigenschutzwirkung für den Träger der Maske. Zudem müssen die abgegebenen Masken in der Bundesrepublik verkehrsfähig sein. Dazu gehören FFP-Masken, die als Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) der Verordnung (EU) 2016/425 vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen unterliegen. Zudem ermöglicht die am 26. Mai 2020 in Kraft getretenen Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungverordnung (MedBVSV), dass unter bestimmten Voraussetzungen auch persönliche Schutzausrüstung in den Handel gebracht werden darf, die nicht der Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen entspricht.
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