Einkaufskonditionen

Skonto: Was macht das BMG?

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Berlin -

Die Großhändler beginnen gerade damit, unter Verweis auf das Skonto-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ihre Konditionen anzupassen. Auch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will die Problematik noch in seiner Apothekenreform aufgreifen. Das könnte zum Bumerang für die Apotheken werden.

Vor zwei Wochen hatte die Abda eine „angemessene Reaktion auf das BGH-Urteil zum Skontoverbot“ in ihren Forderungskatalog aufgenommen. Als Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbands (DAV) hatte Dr. Hans-Peter Hubmann zuvor schon die Zulassung von Skonti als Sofortmaßnahme gefordert: Die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) könne durch das „ausdrückliche Zulassen von Skonti“ ganz schnell geändert werden.

Eigentlich aber, darüber herrscht weitgehend Einigkeit, müsste nicht das Skonto erlaubt, sondern das Apothekenhonorar angehoben werden. Dies hatte der BGH selbst in seine Urteilsbegründung aufgenommen: „Die angemessene Vergütung der Apotheken wird nicht durch die Gewährung verbotener Rabatte auf die Großhandelspreise, sondern durch die in § 3 AMPreisV vorgesehenen Apothekenzuschläge gesichert, die – sollten sie hierfür nicht ausreichen – bei Bedarf vom Verordnungsgeber angehoben werden können.“

Für das BMG wäre es freilich deutlich einfacher, sich auf Großhandelsebene zu bedienen als zusätzliches Geld zur Kompensation aufzuwenden. Im Referentenentwurf hat die Fachebene dem Vernehmen nach bereits eine Reaktion auf das BGH-Urteil aufgenommen; wie diese aussieht, ist mangels Veröffentlichung des Papiers bislang nicht bekannt.

Wohl auch aus diesem Grund sind die Großhändler bislang nicht über die Ankündigung, das Skonto zu streichen, hinausgekommen: Wer will schon mit neuen Konditionen in den Markt gehen, wenn am Ende doch alles beim Alten bleiben könnte? Von Kompensation mag angesichts der möglichen juristischen Probleme ohnehin niemand sprechen.

Da die Zuständigkeit für die AMPreisV mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) ans BMG übergehen soll, wäre eine Anpassung künftig jederzeit möglich – und zwar sowohl mit Blick auf die Zuschläge als auch die Zulassung von Skonto. Heute fand per Videoschaltung die Anhörung statt. Auch zur entsprechenden Änderung von § 78 Arzneimittelgesetz (AMG) konnten im Vorfeld Stellungnahmen eingereicht werden.

Schon jetzt zeichnet sich ab, dass es beim Umgang mit den Großhandelszuschlägen ganz unterschiedliche Perspektiven gibt: Aus der Industrie kommt die Idee, doch gleich den kompletten Fixzuschlag von 73 Cent freizugeben. Denn umso größer würden die Möglichkeiten für das Direktgeschäft, das ja denselben Preisvorschriften unterliegt.

Beim Großhandel hält man dagegen. Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) sei ja gerade erst klargestellt worden, dass der Festzuschlag zur „Sicherstellung einer angemessenen und flächendeckenden Belieferung der Apotheken“ diene und daher nicht rabattiert werden könne. Die Bereitstellung erfordere eine ausreichende Vergütung, hieß es auch zur Begründung.

Für jede Sichtweise gibt es sowohl gute Argumente als auch Gegenargumente. Vor allem die Apotheken aber könnten sich mit einem Zugeständnis beim Skonto den Weg zur überfälligen Anpassung ihres eigenen Honorars verbauen.

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