Die Sanacorp informiert die Apotheken über die neuesten Skontobedingungen – und geht dabei sehr transparent vor. In einem Rundschreiben können die Kunden aussuchen, wann und wie sie künftig zahlen wollen. Den höchsten Nachlass gibt es für den Dekadenbankeinzug. Die neue Vereinbarung gilt ab Juni.
Die Ankündigung der Sanacorp, das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Skonto umzusetzen, kommt nicht überraschend. Wie Mitbewerber reduziert auch die Genossenschaft aus Planegg den Preisnachlass für vorfristige Zahlung auf das zulässige Maß. Die rechtlichen Vorgaben seien zwingend einzuhalten, informiert die Sanacorp in einem Kundenanschreiben.
Ab dem 1. Juni wird bei der Bestellung von Rx-Arzneimitteln eine Vergütung inklusive Skonto auf den geltenden Zuschlag von maximal 3,15 Prozent beschränkt, also maximal 3,05 Prozent Rabatt.
Ein Teil davon entfällt auf das Skonto. Die Kunden können wählen, ob sie die gesamte Monatsrechnung per Lastschrift zahlen oder sich für eine Kombination mit Abschlagszahlung im laufenden Monat entscheiden.
Je früher die Monatsrechnung bezahlt wird, desto höher das Skonto:
Zusätzlich gibt es Skonto für Abschlagszahlungen im laufenden Monat:
Die Sanacorp betont in dem Schreiben, dass es für die Erfüllung des gesetzlichen Versorgungsauftrags einer ausreichenden Vergütung bedarf. „Diese sehen wir unter den aktuellen regulatorischen und gesetzlichen Vorgaben allerdings weder für den pharmazeutischen Großhandel noch für die Vor-Ort-Apotheken in Deutschland erreicht.“
Mit den Vorschlägen würde sich die Sanacorp trotz der Skonto-Sperre die frühzeitige Zahlung weiterhin sichern – und damit auch die Liquidität.
Ein Inhaber kann mit dem Vorschlag allerdings wenig anfangen: „Ich habe keine Ahnung, was das bedeutet oder ob sie es jetzt verrechnen wollen. Bis jetzt habe ich bei Dekadenzahlung etwa das gleiche bekommen, aber das kam on top. Ich weiß nicht, ob die Sanacorp jetzt im Rx-Bereich auf 0 kürzen will“, sagt er. Er will das persönliche Gespräch abwarten.
Die Gebietsleitung der Sanacorp werde auf die Apotheken für ein Gespräch über die Anpassungen zukommen, wird in Aussicht gestellt. Auch sein zweiter Großhändler, die Gehe, hat auf das persönliche Gespräch verwiesen. „Wir würden uns einig werden, was das bedeutet, weiß ich nicht.“
Aus einer anderen Apotheke wird geraten, dass bei den Gesprächen die verschiedenen Bemessungsgrundlagen unterschieden werden müssten: „Der rabattierfähige Umsatz ist höher als der skontierfähige. Die Basis ist eine andere.“ Heißt: Wenn 2,65 Prozent Skonto gewährt würden, blieben auf den ersten Blick 0,4 Prozent für den Rabatt. Da aber nur der rabattierte Preis skontiert werde, würden die 3,05 Prozent nicht komplett ausgereizt.
Daher habe man den kompletten Rabatt von 3,05 Prozent eingefordert und auf Skonto verzichtet, heißt es. Der Zweitgroßhändler habe diesem Vorschlag zähneknirschend zugestimmt, nachdem ein Zahlungsziel festgelegt worden sei. Es liege jetzt an der Verhandlungstaktik der Apotheken, die größtmögliche Kompensation des BGH-Urteils zu bekommen.
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