BGH-Urteil

Kein Rezeptur-Verbot für Versandapotheken

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Der Versand von Defekturarzneimitteln ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zulässig. Sowohl die Herstellung als auch - bei entsprechender Erlaubnis - der Versand der Arzneimittel gehören den Richtern zufolge zum „üblichen Apothekenbetrieb“.

Geklagt hatte der zu Novartis gehörende US-Hersteller Alcon gegen eine Kieler Apotheke. Diese versendet bundesweit Einmalspritzen mit einer 10-prozentigen Fluorescein-Injektionslösung. Der Wirkstoff wird von Augenärzten zur Diagnose von Störungen der Hämodynamik, Verletzungen des Kapillarbettes sowie vaskulär bedingten Netzhautschädigungen eingesetzt. Die deutsche Tochtergesellschaft von Alcon mit Sitz in Freiburg bietet die Injektionslösung als Fertigarzneimittel an und wollte der Apotheke den Versand der hergestellten Spritzen verbieten.

Aus Sicht des BGH darf eine Versandapotheke alle Arzneimittel versenden. Schließlich sei bei in Apotheken hergestellten Arzneimitteln gewährleistet, dass sie vor Inverkehrbringen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Vertretbarkeit vom Arzt und hinsichtlich ihrer Qualität vom Apotheker in zweifacher Hinsicht von kompetenter und unabhängiger Stelle geprüft worden seien. Das Gesetz sehe es auch als selbstverständlich an, dass die Qualität der Arzneimittel durch den Versand nicht leide.

Auch eine von Alcon hilfsweise beantragte Beschränkung des Versandes auf den Raum Kiel lehnte der BGH ab. Abgesehen von den klar formulierten Regeln in der Heimversorgung oder für krankenhausversorgende Apotheken sei weder dem Arzneimittel-, noch dem Apothekengesetz oder der Apothekenbetriebsordnung eine regionale Begrenzung der Versorgung zu entnehmen.

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