Informationsfreiheit

G-BA muss Namen liefern

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Berlin -

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) muss transparent sein und auf Anfrage auch über die Mitglieder seiner Unterausschüsse informieren. Das hat das Verwaltungsgericht im Streit zwischen dem Gremium und dem Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) entschieden. Das Urteil ist nun rechtskräftig geworden. Der Verband will jetzt den G-BA anschreiben und um Zugang zu den beanspruchten Daten bitten.

Da der G-BA keine Rechtsmittel eingelegt hat, stehe dem BPI nun der Weg offen, die Namen, den akademischen Grad sowie die Berufs- und Funktionsbezeichnung der Mitglieder des G-BA-Unterausschusses Arzneimittel anzufordern, teilt der Verband mit. „Das werden wir jetzt tun“, so BPI-Hauptgeschäftsführer Henning Fahrenkamp. „Gleichzeitig hoffen wir, dass es in Zukunft möglich sein wird, entsprechende Auskünfte ohne Gerichtshilfe zu erhalten.“

Zuvor habe 2013 schon einmal ein Mitgliedsunternehmen des BPI vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) in zweiter Instanz das Recht auf Benennung der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel erstritten, so der BPI.

Der G-BA habe dieses Urteil jedoch lediglich als „Einzelfallentscheidung“ eingeordnet und sich geweigert, dem BPI entsprechend Auskunft zu erteilen. Auch der Widerspruch des BPI wurde abgewiesen. Der BPI hatte im Dezember 2014 Klage vorm Verwaltungsgericht eingereicht. „Das Gericht hat nun einmal mehr unser Anliegen bestätigt“, freut sich Fahrenkamp. Das Urteil trage dazu bei, Transparenz in die Entscheidungen zu bekommen, die durch den G-BA getroffen werden. Dies auch schon deshalb, weil die Entscheidungen weitreichende Auswirkungen auf die deutsche Bevölkerung haben.“

Für die etwa 70 Millionen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland legt der G-BA den Leistungskatalog der Kassen fest. Zudem hat der G-BA wichtige Aufgaben im Bereich des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen, vertragszahnärztlichen und stationären medizinischen Versorgung. So entwickelt er im Auftrag des Gesetzgebers Vorgaben zu Behandlungsstandards, Strukturen und Abläufen für im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) definierte Leistungsbereiche.

Bei der Erarbeitung der Richtlinien spielen die Unterausschüsse eine wichtige Rolle. Sie bereiten die Entscheidungen und Beschlussfassungen vor. Die Unterausschüsse bestehen jeweils aus einem unparteiischen Vorsitzenden, sechs Vertretern der Krankenkassen sowie insgesamt sechs Vertretern von Krankenhäusern, Ärzten und Zahnärzten. Die ABDA ist nicht vertreten. Anders als das Plenum beraten die Unterausschüsse ausschließlich in nicht öffentlichen Sitzungen.

In der Urteilsbegründung erklärten die Richter laut BPI, dass das Informationsinteresse des Verbands höher bewertet werde als das Interesse der Ausschussmitglieder am Schutz ihrer Daten und der Wahrung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Der BPI wolle prüfen, welche beruflichen und fachlichen Hintergründe die Experten hätten, welchen Einflüssen sie ausgesetzt seien und ob die Interessen aller Betroffenen repräsentiert sei. „Ein solches Interesse – so das Gericht – ist ein besonderes öffentliches Interesse, dem Vorrang vor der Geheimhaltung der Informationen gebührt“, so der BPI.

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