Pharmamarketing

BGH: Ärzte-Korruption ist keine Straftat

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Berlin -

Ärzte, die Geschenke von Pharmaunternehmen annehmen, machen sich nicht der Korruption strafbar. Auch die Mitarbeiter der Hersteller können nicht wegen Bestechung belangt werden. Das geht aus einem lang erwarteten Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe hervor.

 

In der Grundsatzentscheidung des Großen Senats für Strafsachen zu den Verflechtungen von Ärzten und Pharmaherstellern heißt es, der niedergelassene Vertragsarzt sei weder als Amtsträger noch als Beauftragter der Krankenkassen zu behandeln. Ob die Korruption im Gesundheitswesen strafwürdig ist und durch Schaffung entsprechender Straftatbestände eine effektive strafrechtliche Ahndung ermöglicht werden soll, muss laut BGH der Gesetzgeber entscheiden. Das Urteil war in der Branche mit Spannung erwartet worden.

Verhandelt wurde über einen Fall, indem eine Pharmareferentin Kassenärzten Schecks über einen Gesamtbetrag von etwa 18.000 Euro übergeben hatte. Sie war wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Der Übergabe des Schecks hatte ein als Verordnungsmanagement bezeichnetes Prämiensystem zugrunde gelegen. Dieses sah vor, dass Ärzte als Prämie für die Verordnung von Arzneimitteln des betreffenden Unternehmens 5 Prozent des Herstellerabgabepreises erhalten sollten.

Eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit oder Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr hätte laut BGH vorausgesetzt, dass der Arzt entweder Amtsträger ist oder als Beauftragter der Krankenkassen tätig wird. Beides sei nicht der Fall, entschieden die elf Richter des Großen Senats. Die Kassenärzte seien nicht dazu bestellt, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

„Der freiberuflich tätige Kassenarzt ist weder Angestellter noch Funktionsträger einer öffentlichen Behörde“, so die Richter. Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient sei „wesentlich von persönlichem Vertrauen und einer Gestaltungsfreiheit gekennzeichnet, die der Bestimmung durch die gesetzlichen Krankenkassen weitgehend entzogen ist“. Zudem müsse die Krankenkasse den Arzt, den der Versicherte wählt, akzeptieren.

 

 

 

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