Patientensicherheit

Kinderarzt haftet nicht für Lähmung

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Das zentrale Nervensystem eines Kindes reift nach der Geburt über Monate hinweg. Ein Hirnschaden ist daher nicht unbedingt von Anfang an sichtbar – selbst für einen Kinderarzt nicht. Er haftet deshalb nicht, wenn er eine halbseitig Lähmung bei einem Säugling in dessen ersten zwölf Lebensmonaten nicht erkennt. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm.

In dem Fall hatten Eltern eine Kinderärztin unter anderem auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagt. Sie hatte bei deren Baby mehrere Vorsorgeuntersuchungen vorgenommen, aber eine Behinderung nicht bemerkt. Das Kind leidet an einer halbseitigen Lähmung, die auf einem Hirnschaden wegen eines Schlaganfalls im Mutterleib beruht. Erst als das Baby fast ein Jahr alt war, wurde das Handicap festgestellt.

Die Eltern waren der Ansicht, dass sich das Kind bei einer früheren Diagnose und Behandlung besser hätte entwickeln können. Die Richter wiesen die Klage aber ab und teilten die Einschätzung des Sachverständigen, der keinen Fehler der Kinderärztin feststellen konnte.

Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass die Anzeichen für einen Hirnschaden in den ersten Lebensmonaten so unspezifisch sein können, dass die Ärztin sie nicht hätte erkennen müssen.

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