Patientenschäden

Schadenersatz für Intersexuelle

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Weil sie vor einer ärztlichen Behandlung nicht ausreichend aufgeklärt wurde, hat eine Intersexuelle Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden. Die Kammer stellte zwar keinen Behandlungsfehler der behandelnden Mediziner fest. Doch nach Ansicht der Vorsitzenden Richterin war die Operation im Jahr 1995 an Michaela R. rechtswidrig, weil sie ohne wirksame Einwilligung vorgenommen worden sei. Nach Angaben des Gerichts vermittelten die Ärzte ihrer Patientin kein zutreffendes Bild von ihrem gesundheitlichen Zustand. Dazu hätten sie ihr sagen müssen, dass sie Merkmale beider Geschlechter in sich trägt.

Bei intersexuellen Menschen sind nicht alle geschlechtsbestimmenden Merkmale wie Chromosomen, Hormone, Keimdrüsen oder äußere Geschlechtsorgane eindeutig einem Geschlecht zuzuordnen.

Michaela R. hatte dem Universitätsklinikum Erlangen vorgeworfen, sie vor einer Therapie mit weiblichen Hormonen und einer Operation an ihren Geschlechtsorganen nicht über die Tragweite und Folgen der Behandlung aufgeklärt zu haben. Durch die Therapie vor rund 20 Jahren sei sie so schwer erkrankt, dass sie heute voll erwerbsunfähig sei.

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