Ambulante OP

Mund gehalten, Zähne gezogen

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Entscheidet sich ein Patient vor einer ambulanten Operation für eine andere Behandlungsmethode als ursprünglich vereinbart, muss er das deutlich sagen. Es reicht nicht, wenn er ohne Worte eine entsprechend geänderte Überweisung überreicht. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

In dem Fall war eine Frau an einen Kieferchirurgen überwiesen worden, um zwei Backenzähne ziehen zu lassen. Weil sie den Eingriff kritisch sah, ließ sie sich von ihm auch über die Methode der sogenannten Wurzelspitzenresektion informieren. Der Arzt riet aber zum Ziehen der Zähne, die Patientin gab ihr Einverständnis.

Bis zum Tag des Eingriffs hatte sie ihre Entscheidung geändert und überreichte in der Praxis des Kieferchirurgen dann einen geänderten Überweisungsschein, sagte aber weder den Praxismitarbeitern noch dem Arzt etwas dazu. Die Änderung auf der Überweisung nahm daher niemand wahr, der Frau wurden die Zähne gezogen. Sie klagte auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Das Gericht gab dem nicht statt. Es war der Ansicht, dass der operierende Arzt nicht prüfen müsse, ob die Frau bei ihrer Einwillung zum anfangs vereinbarten Eingriff geblieben sei. Bei einer ambulanten OP könne der Patient den Termin absagen oder nicht erscheinen, wenn er seine Meinung geändert hat. Erscheint er doch, müsse er klar sagen, dass er eine andere Methode wünscht.

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