Streit um Apothekenplattformen

Marktplatz mit Umsatzbeteiligung: DocMorris vor Gericht

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Berlin -

Plattformen drängen sich zwischen Endkunde und Apotheke – und hebeln so das Fremdbesitzverbot aus. So sieht es jedenfalls die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) und hat neben Gesund.de auch DocMorris verklagt. Heute wird über den Marktplatz des niederländischen Versenders vor dem Landgericht Karlsruhe (LG) verhandelt.

Gegenstand des im Wettbewerbsrecht angesiedelten Rechtsstreits ist laut LG die Frage, ob Plattformen zulässig sind, bei denen Apotheken eine monatliche Grundgebühr und – zumindest im nicht verschreibungspflichtigen Bereich – eine umsatzabhängige Transaktionsgebühr zahlen müssen.

Beteiligung am Umsatz

Im Kern geht es um die Auslegung von § 8 Satz 2 Apothekengesetz (ApoG), nach dem „Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer Stillen Gesellschaft und Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist, insbesondere auch am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge“ unzulässig sind.

Apotheken, die auf dem DocMorris-Marktplatz gelistet sein wollen, müssen bei nicht verschreibungspflichtigen Produkten eine Transaktionsgebühr von 10 Prozent des Netto-Verkaufspreises abführen. Im Rx-Bereich sollen sie eine pauschale Monatsgebühr von 399 Euro für die Übermittlung von E-Rezepten zahlen.

Vermittlung von Rezepten

Zusätzliche Bedeutung gewinnt der Rechtsstreit laut LG vor dem Hintergrund des E-Rezepts. Auch hier ist das ApoG tangiert, konkret § 11 Abs. 1a: Demnach ist es für Dritte unzulässig, „Verschreibungen, auch Verschreibungen in elektronischer Form oder elektronische Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form, zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür für sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren“.

DocMorris war prompt in die Gegenoffensive gegangen und hatten beim LG eine negative Feststellungsklage eingereicht. Das Gericht soll demnach entscheiden, dass die Kammer keine Ansprüche hat, entsprechende Unterlassungen zu fordern.

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