Italien

EuGH gegen Light-Apotheken

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Berlin -

Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen in Italien auch weiterhin nur von Apotheken und nicht in OTC-Shops abgegeben werden – auch dann, wenn Patienten selbst für die Kosten aufkommen müssen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Damit hat er die italienische Regelung bestätigt und ein Unterlaufen der Apothekenpflicht verhindert.

In Italien werden Arzneimittel in verschiedene Listen eingeordnet, die auch darüber entscheiden, wo die Präparate verkauft werden dürfen: Zur Klasse C gehören sowohl rezepftpflichtige als auch -freie Arzneimittel, die Patienten selbst bezahlen müssen. In der Unterklasse „C-bis“ sind seit 2004 Medikamente gruppiert, die nicht verschreibungspflichtig sind und für die öffentlich geworben werden darf.

2006 wurden so genannte „Parafarmacie“ zugelassen. In diesen OTC-Shops dürfen Arzneimittel der Klasse „C-bis“ verkauft werden. Während Apotheken einer strengen Bedarfsplanung unterliegen, kann eine Parafarmacia ohne Lizenz vom Staat eröffnet werden.

Das Rx-Geschäft ist allerdings den Apotheken vorbehalten. Dagegen hatten drei Parafarmacia-Betreiberinnen geklagt: Aus Sicht der Apothekerinnen entsteht den OTC-Shops durch das Verkaufsverbot ein ungerechtfertigter Nachteil.

Das sahen die Richter am EuGH anders: Die Regelung stelle zwar eine Beschränkung dar, sie sei aber gerechtfertigt, wenn es das Ziel der Regelung sei, „eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen“.

Die Apothekenplanung Italiens sei dazu geeignet: „Würde dem Wunsch der Klägerinnen entsprochen [...], so hätte dies zur Folge, dass Arzneimittel ohne Rücksicht auf das Erfordernis der territorialen Planung verkauft werden könnten“, heißt es in dem Urteil.

Das könne zur Folge haben, dass sich Parafarmacie auf die Ortschaften konzentrierten, die als am rentabelsten und attraktivsten gälten. Es bestehe damit die Gefahr, dass die Apotheken einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen einbüßten. Weil aber nur Apotheken zahlreiche Vorgaben beachten müssen, würde aus Sicht der Richter die Qualität der Dienstleistung sinken.

Der Einnahmerückgang könnte außerdem dazu führen, dass einige Apotheken endgültig schließen müssten, sodass sogar ein Apothekenmangel eintreten könnte und keine sichere Arzneimittelversorgung gewährleistet wäre. Die Änderung hätte daher „negative Auswirkungen auf die Effektivität und Stabilität der gesamten Apothekenplanung“, so die Richter.

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