Rx-Boni

Über Ermessen und Spürbarkeit

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Berlin -

Die Frage, ab welcher Summe Rx-Boni für Verbraucher spürbar sind, beschäftigt weiter die Gerichte. Gestern hat das Verwaltungsgericht Braunschweig Bonustaler im Gegenwert von 50 Cent erlaubt. Dabei handelt es sich zwar um ein erstinstanzliches Urteil, der Fortgang des Verfahrens könnte aber bedeutend sein.

 

Die Apothekerkammer Niedersachsen steht jetzt vor der Entscheidung, ob sie gegen das Urteil in Berufung gehen soll. Denn das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte das Bonusmodell im Eilverfahren schon für zulässig erklärt. Die Kammer müsste also darauf setzen, das Verfahren bis vor das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu bringen. Bislang ist dort kein Verfahren zu Rx-Boni anhängig. Die Leipziger Richter könnten die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Rx-Boni ergänzen.

Denn seit den BGH-Urteilen im Herbst 2010 ist die Frage umstritten, ob die Bagatellschwelle auch im Verwaltungsrecht von Belang ist. Der BGH hatte Boni von unter einem Euro als wettbewerbsrechtlich unproblematisch bezeichnet. Der Vorsitzende BGH-Richter, Professor Dr. Joachim Bornkamm, hatte aber klargestellt, dass jeder Bonustaler ein Verstoß gegen die Preisbindung sei – und als solcher von der Aufsicht zu ahnden.

Die zahlreichen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten müssen nun klären, ob die „Bagatellschwelle“ auch als „Aufgreifschwelle“ für Apothekerkammern und andere Aufsichtsbehörden gilt. Dabei geht es im Kern um die Anwendbarkeit von Paragraph 7 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) in Fragen des Arzneimittelpreisrechts.

Die bisherigen Entscheidungen hierzu sind nicht einheitlich. Das OVG in Lüneburg knüpft die Spürbarkeit sogar an die Größe der Apotheke: Eine bundesweit tätige Versandapotheke darf demnach nur geringere Boni gewähren als eine kleine Landapotheke.

 

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