Gesetz gegen Kassenmanipulation

TSE: Frist verlängert, Bußgeld droht trotzdem

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Berlin -

Wegen der Corona-Krise wird dem Handel mehr Zeit bei der vorgesehenen Umstellung der Kassen eingeräumt. Die Finanzämter der Länder – mit Ausnahme von Bremen – werden es bis Ende März 2021 nicht beanstanden, wenn die Betriebe noch nicht auf manipulationssichere technische Sicherheitssysteme (TSE) umgestellt haben. Apothekeninhaber müssen trotzdem aktiv werden – sonst droht ein Bußgeld.

Eigentlich sollten die Kassen in Gastronomie und Handel schon zum Jahreswechsel manipulationssicher sein. Doch weil es Probleme mit der Technik gab, wurde zunächst nur die Bonpflicht umgesetzt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlängerte die Frist bis Ende September. Bis zum Stichtag sollte es keine Beanstandungen geben.

Weil viele Betriebe in der aktuellen Pandemiephase andere Sorgen haben, als ihre Registrierkassen mit TSE-Modulen auszustatten, sollte die Frist erneut verlängert werden. Doch diesmal stellte sich das BMF quer. Die Länder aber probten den Alleingang: Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen, Niedersachen, Schleswig-Holstein und Hamburg verlängerten im Juli die Fristen bis ins Frühjahr, Baden-Württemberg und in der Folge die restlichen Bundesländer zogen nach. Nur das rot-rot-grün regierte Bremen hält am alten Stichtag 30. September fest.

Apotheken in Bremen müssen also bis Anfang Oktober ihre Kassen manipulationssicher gemacht haben, sonst droht Ärger mit dem Fiskus. Doch auch in den anderen Ländern können sich die Apothekeninhaber nicht zurücklehnen, denn die Fristverlängerung ist kein Blanko-Scheck. Je nach Bundesland ist der Aufschub an bestimmte Bedingungen geknüpft. Die geringste Hürde ist dabei jeweils ein Aktivwerden des Steuerpflichtigen.

Für Berlin gilt beispielsweise, dass der Einbau der TSE bis zum 30. August mit einem konkreten Termin beauftragt sein muss. Außerdem muss die Firma, die den Einbau vornimmt, bestätigt haben, dass die Umrüstung nicht bis zum 30. September möglich ist. Der Einbau muss spätestens bis zum 31. März 2021 erfolgen. Eine weitere Bedingung – die es so nicht in allen Bundesländern gibt: Es dürfen keine Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung oder Steuergefährdung gegen den Steuerpflichtigen vorliegen.

Apotheken sollten sich in Abstimmung mit ihrem Steuerberater informieren, welche Regelung in ihrem Land gilt und welche Bedingungen erfüllt sein müssen. Denn Verstöße dagegen können trotz Fristverlängerung geahndet werden. Die Obergrenze für das Bußgeld liegt bei 25.000 Euro, Steuerberater halten es aufgrund anderer Erfahrungen für realistisch, dass in so einem Fall ein Bußgeld von 5000 bis 7000 Euro verhängt werden könnte.

Ungeachtet länderspezifischer Regelungen sind die Softwarehäuser der Apotheker aber zuversichtlich, ihre Kunden pünktlich mit der neuen Technik versorgen zu können. Teilweise sind die Anbieter schon sehr aktiv im Markt unterwegs. Unschön: Die Apotheken müssen selbst recht tief in die Tasche greifen, um ihre steuerrechtliche Unschuld zu beweisen. Je nach Anbieter werden Miet- und Wartungsgebühren von bis zu 80 Euro monatlich fällig.

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