Rx-Boni

Apotheken dürfen Arztbesuch belohnen

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Berlin -

Apotheken dürfen ihren Kunden keine Bonustaler für das Einlösen eines Rezeptes gewähren. Die Rechtslage ist nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) klar, trotzdem gibt es immer wieder Streit um die genaue Abgrenzung der Taler. So hat die Pinguin-Apotheke in Herne ihren Kunden zwei Taler „nach Arztbesuch“ geschenkt – unabhängig vom Rezept. Ein Kollege klagte dagegen, scheiterte in erster Instanz aber vor dem Landgericht Bochum.

Laut der Werbung der Pinguin-Apotheke müssen die Kunden für ihre beiden Taler nur innerhalb von zwei Tagen eine Terminnotiz vom letzten Arztbesuch abgeben. Eine Kundin – womöglich eine Testperson – hatte für das Einlösen eines Rezeptes fünf Taler erhalten, drei wegen der Anlage einer Kundenkarte, zwei weitere für den Arztbesuch.

Aus Sicht des Konkurrenten war der Bonus damit an den Kauf preisgebundener Arzneimittel gekoppelt. Die Werbung ziele allein auf Patienten von Ärzten ab, die von ihrem Arzt ein Rezept erhalten hätten, weil nur diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Arztbesuch ihre Apotheke aufsuchten, um ein Rezept einzulösen und ein verschriebenes Arzneimittel abzuholen.

In einer weiteren Werbung hieß es zudem plakativ: „Haben Sie Ihr Rezept schon eingelöst?“ Der Kläger forderte, dass keine Taler mehr für den Arztbesuch abgegeben werden dürfen, oder wenigstens explizit nicht mehr für verschreibungspflichtige Arzneimittel.

Die Pinguin-Apotheke verteidigte sich: Der Nachweis über den erst zwei Tage zurückliegenden Arztbesuch könne nicht nur durch den Terminzettel erbracht werden, sondern ebenso durch das auf einem Rezept vermerkte Datum. Dem Kunden würden gerade nicht für die Einlösung eines Rezeptes Vorteile gewährt. Vielmehr würden allen Patienten, die eine Terminnotiz oder einen entsprechenden anderen Nachweis für den zurückliegenden Arztbesuch vorweisen könnten, Taler gewährt.

Ob die Patienten überhaupt ein Rezept erhalten hätten und dieses Rezept in der Pinguin-Apotheke einlösten, sei dabei nicht entscheidend. In der Mehrzahl der Fälle stelle der Arzt ohnehin keine Verschreibung aus, sondern empfehle Medikamente zur Selbstmedikation. Die andere Werbung zur Rezepteinlösung befinde sich deutlich räumlich getrennt von der Werbung für den Talerbonus nach Arztbesuch.

Das Gericht gab der Pinguin-Apotheke recht: „Die Werbung verstößt nicht gegen die Arzneimittelpreisbindung“, heißt es in der Begründung des Urteils vom 26. November. Die Apotheke werbe unmissverständlich damit, dass jeder Kunde zwei Taler erhalte, wenn er innerhalb von zwei Tagen nach Arztbesuch die Apotheke aufsuche. Die Patienten würden nicht davon ausgehen, dass sie hierzu ein Rezept einlösen müssten.

Dass im konkreten Fall die Taler auch ohne Terminzettel ausgehändigt wurden, ist aus Sicht der Richter nicht zu beanstanden, obwohl dies in der Werbung hervorgehoben war. Auch aus dem Rezeptdatum gehe der Arztbesuch hervor, so das Gericht. Die Pinguin-Apotheke sei nicht verpflichtet, preisgebundene Arzneimittel aus dem Angebot auszunehmen.

In einem anderen Punkt wurde der Klage stattgegeben. Bei der Auflösung eines Sternchens in der Werbung war die Schriftart zu klein. Das sahen auch die Richter so, weshalb der Konkurrent in diesem Fall die Abmahnkosten erstattet bekommt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Streit geht vermutlich vor dem Oberlandesgericht Hamm weiter.

Während hierzulande nur noch Detailfragen zur Rechtmäßigkeit von Bonussystemen geklärt werden, hoffen die EU-Versender noch auf den großen Wurf: In einem Verfahren um die Boni von DocMorris hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anzurufen. Die Luxemburger Richter sollen in einem Vorabentscheidungsverfahren klären, ob sich ausländische Versandapotheken hierzulande an die Preisvorschriften halten müssen oder nicht.

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