Novellierung der PAngV

Neues Preisrecht – keine Beschwerden

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Berlin -

Die neue Preisangabenverordnung (PAngV) hatte vielen Apothekeninhaber:innen im vergangenen Jahr die Schweißperlen auf die Stirn getrieben. Sie befürchteten nach Inkrafttreten der Novellierung am 28. Mai 2022 eine Abmahnwelle. Doch diese Sorge war zumindest aus Sicht der Wettbewerbszentrale unbegründet: In der Apothekenbranche habe es „keinerlei Beschwerden“ gegeben, heißt es im Jahresbericht.

Bei Waren in Fertigpackungen, die in Gewicht oder Volumen bemessen sind, gelten beispielsweise neue Regeln: Für den Grundpreis darf nur noch die Mengeneinheiten 1 Kilogramm und 1 Liter verwendet werden – die Maßeinheiten 100 Gramm beziehungsweise 100 Milliliter sind nicht mehr gestattet. Für Produkte, die in Tablettenform vertrieben werden, muss wie bisher kein Grundpreis für die Tablette angegeben werden.

Die Wettbewerbszentrale weist auf Ausnahmen hin, die weiterhin gelten: Bei Waren, deren Gewicht oder Volumen weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter beträgt, kann die Grundpreisangabe entfallen.

Eine andere Regelung betrifft Preisermäßigungen: Hier muss neuerdings ein Referenzpreis angegeben werden. Damit ist der niedrigste Preis gemeint, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor Einführung des Rabatts gegenüber Verbrauchern verlangt hat.

Damit soll laut Wettbewerbszentrale verhindert werden, dass Unternehmen einen Preis kurzzeitig erhöhen, um dann mit einer – tatsächlich nicht vorhandenen – Preisersparnis zu werben. Allerdings war es auch vor der Novellierung schon unzulässig, beim Preisvergleich einen Preis heranzuziehen, der nie „ernsthaft“ über längere Zeit verlangt wurde. Die Abgrenzungsfragen zur Werbung mit einem Referenzpreis oder der unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung waren ebenfalls Gegenstand von Anfragen bei der Wettbewerbszentrale. Juristische Auseinandersetzungen mit Apotheken wurden aber nicht geführt.

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