Hat der Arzt es versäumt, alle erforderlichen Angaben auf dem Verordnungsblatt zu machen, kann der Apotheker im Einzelfall berechtigt sein, diese nachzutragen. Wichtig ist, dass die Änderung in Absprache mit dem Vertragsarzt erfolgt, dies auf dem Verordnungsblatt vermerkt wird und der Apotheker durch seine Unterschrift unter die Änderung zu erkennen gibt, dass der Urheber der Änderung eine hierzu befugte Person ist.
Was Sie als Apotheker außerdem beachten müssen, erfahren Sie in der aktuellen Januar-Ausgabe von „Apotheke heute“. Weitere Informationen und kostenloses Probeexemplar unter www.iww.de/ah/bestellung?wkz=815916.
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