Seit dem 01.06.2016 müssen Retaxationen unterbleiben, wenn es sich um unbedeutende formale Fehler handelt, die die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit nicht wesentlich beeinflussen. Dies stand zuvor in § 3 Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V und findet sich nun im neuen Rahmenvertrag unter § 6 wieder. Auch ist dort geregelt, in welchen Fällen Korrekturen und Ergänzungen auf Rezepten durch die Apotheke vorgenommen werden dürfen.
Die aktuelle November-Ausgabe von „AH Apotheke heute“ enthält 20 Beispiele für unbedeutende formale Fehler, erlaubte Ergänzungen und Klarstellungen. Weitere Informationen und kostenloses Probeexemplar unter https://www.iww.de/ah/bestellung?wkz=332719.
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