Schmerzensgeld

75.000 Euro für mangelnde Aufklärung

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Köln -

Ein Patient wird an der Wirbelsäule operiert und hat hinterher starke Schmerzen. Über das Risiko einer Querschnitts-Lähmung wurde er vor der Operation nicht aufgeklärt. Bekommt er Schmerzensgeld? Über diese Frage hatte das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden.

Patienten kann ein Schmerzensgeld zustehen, wenn sie nicht ausreichend über die Risiken einer Operation aufgeklärt werden und infolge der Operation Beschwerden haben. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins hin. Sie bezieht sich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln.

In dem verhandelten Fall wurde ein Mann an der Wirbelsäule operiert. Er hatte eine Lasernukleotomie. Dadurch wird die Bandscheibe so behandelt, dass sich der von ihr ausgehende Druck verringert. Nach der Operation war zunächst der rechte Arm und das rechte Bein des Mannes gelähmt.

Diese Lähmung ging zurück, dafür hatte er weiterhin motorische Einschränkungen, brennende Schmerzen in den Händen und Füßen sowie eine gestörte Blasenfunktion. Der Mann klagte auf Schmerzensgeld. Er führte an, die Operation sei nicht nötig und fehlerhaft und die Nachbereitung unzureichend gewesen. Auch sei er nicht über das Risiko einer Querschnittsbehandlung sowie über Behandlungsalternativen aufgeklärt worden.

Das Gericht sprach dem Mann 75.000 Euro zu. Die Klinik habe nicht nachweisen können, dass sie den Patienten über das Risiko einer Querschnittslähmung aufgeklärt hat. Durch die Operation sei das Rückenmarkt geschädigt worden und bei dem Patienten in der Folge ein Dauerschaden aufgetreten.

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