Apothekenleiter:innen können ihren Angestellten noch bis Ende März 2022 einen steuerfreien Corona-Bonus zahlen. Die Frist wurde am Mittwoch vom Bundestag verlängert. Allerdings bedeutet das nicht, dass eine Zahlung über den Betrag von 1500 Euro hinaus als Sonderzahlung steuerfrei möglich ist.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte schon im April 2020 verfügt, dass Arbeitgeber:innen ihren Mitarbeiter:innen für die besonderen Leistungen während der Corona-Pandemie einen Bonus zahlen können, der für beide Seiten steuer- und abgabefrei ist. Die Regelung galt zunächst bis Ende 2020 und wurde zwischenzeitlich bis Ende Juni 2021 verlängert.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG) sollte die Option bis Ende 2021 bestehen. Doch der Finanzausschuss schlug vor, die Frist noch weiter zu verlängern – bis zum 31. März 2022. Hintergrund ist vermutlich die sogenannte Märzklausel, wonach Sonderzahlungen im ersten Quartal mitberücksichtigt werden. Der Bundestag hat dem am Mittwoch zugestimmt.
Von der Fristverlängerung profitieren allerdings nur angestellte Approbierte, PTA, PKA und sonstige Mitarbeiter:innen in der Apotheke, die den Bonus bislang noch nicht erhalten haben. Denn die Obergrenze von 1500 Euro wurde vom Gesetzgeber nicht angefasst. Zahlt die Chefin oder der Chef mehr, fallen Steuern und Sozialabgaben an. Allerdings ist die Zahlung in mehrere Teilraten möglich.
Am Anfang waren die Apothekenleiter:innen noch zurückhaltend: In den ersten Monaten gaben in einer aposcope-Umfrage nur 13 Prozent der Teilnehmer:innen an, einen Bonus erhalten beziehungsweise gezahlt zu haben. In etwa jeder vierten Apotheke war das demnach geplant. Auch die Apothekengewerkschaft Adexa bemängelte eine große Zurückhaltung der Arbeitgeberseite.
Allerdings hatten auch viele Apotheken kein leichtes Jahr: Die OTC-Umsätze sind je nach Indikation massiv eingebrochen und die Corona-Schutzmaßnahmen haben weitere Kosten verursacht. Außerdem darf der steuerfreie Bonus nur gezogen werden, wenn alle anderen tariflichen Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld normal geleistet wurden – nicht stattdessen.
Doch mit den zusätzlichen Einnahmen aus der Verteilung der FFP2-Masken hat sich die Situation in vielen Betrieben geändert. Viele Inhaber:innen zahlten darauf Boni an die Teams – zuweilen auch über den Steuerfreibetrag hinaus.
Die Adexa weist darauf hin, dass der Bonus auch an Teilzeitbeschäftigte und Minijobber gewährt werden kann, der Betrag kann entsprechend der Stundenzahl anteilig gezahlt werden. Die Sonderzahlung könne auch gewährt werden, wenn in der Apotheke zwischenzeitlich Kurzarbeit angeordnet wurde.
Eine Abgeltung von Überstunden in Form des Corona-Bonus sei dagegen nicht zulässig. „Bei der finanziellen Vergütung von Überstunden handelt es sich um einen aufgrund der Arbeitsleistung geschuldeten Gehaltsbestandteil“, so die Adexa.
Die Gewerkschaft hatte nach eigenen Angaben eine tarifliche Vereinbarung zum Corona-Bonus angestrebt. Doch die Arbeitgeber habe dies mit Verweis auf die sehr heterogene Situation der Apotheken während der Pandemie abgelehnt.
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