Öle, NEM, Kosmetika

Verbraucherschutzbericht: Großteil der CBD-Produkte mangelhaft

, Uhr
Berlin -

Die Mehrheit der frei verkäuflichen Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel, die Hanf oder CBD beinhalten, sind für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet. Zu diesem Ergebnis kam das Verbraucherschutzministerium Baden-Württemberg im kürzlich veröffentlichten Jahresbericht 2019 der amtlichen Lebensmittel-, Trinkwasser- und Futtermittelüberwachung. Fast die Hälfte der untersuchten Lebensmittelprodukte wurden als nicht sicher beurteilt, bei Kosmetika war es fast ein Viertel. Ein Kosmetikprodukt enthielt gar so viel THC, dass ein Verdacht auf einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegt.

CBD-Produkte liegen weiter im Trend, bleiben aber höchst umstritten. Der aktuelle Jahresbericht des baden-württembergischen Verbraucherschutzministeriums gibt Kritikern nun neue Munition: „Alle in Baden-Württemberg als Nahrungsergänzungsmittel angezeigten CBD-Produkte sowie alle verfügbaren CBD-Produkte im Lager eines großen Internethändlers wurden gezielt beprobt“, erklärt das Ministerium. Demnach haben die Kontrolleure im Ländle 49 Lebensmittelproben zur Untersuchung an das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe geschickt und ernüchternde Ergebnisse erhalten. Fast die Hälfte der Proben wurde als nicht sicher beurteilt.

Grund war dabei stets ein zu hoher Gehalt des psychoaktiven Cannabis-Bestandteils THC. Dessen Gehalt ist nämlich entscheidend für die rechtliche Beurteilung und Einstufung als Lebensmittel. 17 der 49 Proben wurden aufgrund der Überschreitung der toxikologischen Grenzwerte als für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet eingestuft, elf weitere Proben wurden gar als gesundheitsschädlich beurteilt.

Dabei wäre mehr als die Hälfte der untersuchten Produkte ohnehin nicht als Lebensmittel verkehrsfähig gewesen. Denn von den 49 Proben hat das CVUA Karlsruhe 29 als nicht zugelassene neuartige Lebensmittel gemäß dem Novel-Food-Katalog der EU klassifiziert. Besondere Defizite gibt es darüber hinaus bei der Kennzeichnung: 32 Proben, also fast zwei Drittel, wurden hier beanstandet. Bei gerade einmal 12 Proben, also nicht einmal jeder vierten, hatten die Kontrolleure nichts zu bemängeln. „Hierbei handelte es sich aber hauptsächlich um Hanfsamenöle und hanfhaltige Getränke, die auf Basis der weitgehend THC-freien Samen hergestellt worden waren“, so der Bericht.

Das Ministerium warnt Verbraucher dabei auch explizit davor, der viel verwendeten Kennzeichung „THC-frei“ zu trauen. Die Hersteller würden die Grenze für diese Aussage oftmals von den zulässigen 0,2 % THC in der Pflanze ableiten. „Völlig übersehen wird dabei, dass an Lebensmittel vollkommen andere Anforderungen gestellt werden als an die Hanfpflanze selbst.“ Stattdessen wurden aber Richtwerte für THC in Lebensmitteln vorgegeben, die sicherstellen sollen, dass auch empfindliche Verbrauchergruppen, wie Kinder, Jugendliche und Menschen mit Vorerkrankungen, keinerlei nachteilige Wirkung durch den Verzehr derartiger Lebensmittel zu befürchten haben. „Beispielsweise wurde für Lebensmittel allgemein ein Richtwert von 150 μg/kg abgeleitet; das entspricht 0,000 015 %!“, so der Bericht.

CBD-Öle enthielten allerdings häufig Extrakte, die nicht nur in ihrem CBD-Gehalt, sondern auch bezüglich THC angereichert sind. „Es ist sogar davon auszugehen, dass nicht CBD der eigentliche Wirkstoff bei diesen Produkten ist, sondern das ‚versteckt‘ applizierte THC“, so die Verbraucherschützer. „Die Bewerbung von CBD-Ölen mit dem Werbeslogan ‚THC-frei‘ stellt demnach eine erhebliche Täuschung und Irreführung der Verbraucher dar.“

Doch nicht nur Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel schnitten schlecht ab, auch Kosmetika stehen in dem aktuellen Bericht nicht gut da. Das CVUA Karlsruhe hatte 40 kosmetische Mittel mit Hanfbestandteilen untersucht und dabei für die Prüfung auf verbotene Hanfbestandteile eine speziell entwickelte Analysemethode eingesetzt. Neben einem Abgleich mit den stofflichen Anforderungen der EU-Kosmetikverordnung wurden auch die deklarierten Hanfbestandteile auf Plausibilität überprüft. Ergebnis: Neun Proben enthielten Bestandteile der Hanfpflanze, die für kosmetische Mittel verboten sind. Eine dieser Proben hatte einen so hohen THC-Anteil, dass dem Bericht zufolge nun ein Verdacht auf einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegt.

Bei zwei der neun Proben, die verbotene Bestandteile enthielten, wurden zusätzlich die Produktunterlagen geprüft: Für eine Probe lag kein Sicherheitsbericht vor, bei der anderen war der Sicherheitsbericht unzureichend. Weitere Beanstandungen erfolgten wegen irreführender Werbeaussagen bezüglich Tierversuchsfreiheit und Naturkosmetik sowie wegen formaler Kennzeichnungsmängel. Insgesamt erfüllten 25 der 40 untersuchten Proben die Anforderungen nicht.

Besser schlossen hingegen CBD-Öle ab. Diese enthielten zwar oft sehr hohe CBD-Anteile, bei keiner der untersuchten Proben lag jedoch ein so hoher Gehalt an CBD oder THC vor, dass das Produkt als nicht sicher hätte beurteilt werden müssen. „Einige CBD-Öle und -Balsame waren jedoch auffällig, bedingt durch die Verwendung verbotener Extrakte aus der Hanfpflanze“, so der Bericht. Kosmetische Mittel, die Hanfsamenöl enthielten, waren hingegen erwartungsgemäß nicht zu beanstanden. Sie enthielten weder CBD noch THC.

Darüber hinaus hat das Verbraucherschutzministerium im vergangenen Jahr offenbar einen merkwürdigen neuen Trend ausgemacht: Haustierfutter mit CBD. „Immer wieder finden Trends aus dem Lebensmittelbereich ihren Weg in den Fressnapf der Haustiere und geraten damit auch in den Fokus der Futtermittelüberwachung“, so der Bericht. Bei Heimtiernahrung werden demnach zunehmend CBD-haltige Produkte als Ergänzungsfuttermittel oder als CBD-Öle angeboten. Die Wirkung soll die gleiche sein wie beim menschlichen Konsumenten: Stresslinderung und eine allgemeine Verbesserung des Wohlbefindens. Doch bei der Beurteilung der Zulässigkeit dieses Tierfutters sei einiges zu beachten, unter anderem die verwendeten Pflanzenteile der Hanfpflanze (Blätter, Samen, Blüten) sowie das angewandte Extraktionsverfahren. Von Hanferzeugnissen mit natürlicherweise enthaltenem CBD seien diejenigen Produkte zu unterscheiden, die durch bestimmte Extraktionsverfahren gewonnen und mit CBD angereichert wurden. „Derart extrahiertes CBD wird in der Regel als nicht zugelassener Futtermittelzusatzstoff bewertet, sodass Futtermittel, die diese Extrakte enthalten, nicht verkehrsfähig sind.“

 

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Neuere Artikel zum Thema

APOTHEKE ADHOC Debatte