BMG macht keine Ausnahme

E-Rezept: Chargenübermittlung auch bei Verblisterung

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Berlin -

Bei der Belieferung von E-Rezepten muss zwingend die Chargenbezeichnung der Arzneimittel übermittelt werden. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will auch für die Verblisterung keine Ausnahme machen. Damit steht die Versorgung für eine halbe Million Heimpatientinnen und -patienten auf dem Spiel.

Zum 1. Januar sollen das E-Rezept verpflichtend eingeführt werden. Bei der Belieferung ist die Übermittlung der Chargenbezeichnung der abgegebenen Arzneimittel im Abgabedatensatz Pflicht. Das gilt auch in der patientenindividuellen Versorgung, beispielsweise für Pflegeheimbewohner:innen.

Die Übermittlung der einzelnen Chargen pro Tablette pro Patient:in an die Apotheken durch die Blisterzentren ist aber nur schwer umzusetzen und mit viel Aufwand verbunden. Die Regelung könne von den Krankenkassen zum Anlass genommen werden, „die nachweislich durch die Apotheken erbrachte Leistung der Arzneimittelbelieferung im Nachhinein komplett zu retaxieren, also nicht zu erstatten“, so die Befürchtung des Bundesverbandes Patientenindividueller Arzneimittelverblisterer (BPAV).

Auf Muster-16-Rezept ausweichen

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat sich des Themas angenommen, diverse Gesprächsrunden mit dem GKV-Spitzenverband seien ergebnislos geblieben. „Aktuell bleibt es den betroffenen Apothekern überlassen, ob sie weiterhin um die Ausstellung eines Muster 16 bitten oder in enger Zusammenarbeit mit dem konkreten Blisterzentrum die jeweilige Chargenbezeichnung zwecks Eingabe in den Abgabedatensatz erfragen“, so die Empfehlung. Man habe sich an das BMG gewandt, bislang habe aber weder der DAV noch der BPAV eine Antwort erhalten.

In einer Fragerunde zum E-Rezept hakte daher der CSU-Abgeordnete Stephan Pilsinger nach. Staatssekretär Dr. Edgar Franke (SPD) antwortete, dass der BPAV ja „bereits auf unterschiedlichen Ebenen“ an das BMG herangetreten sei und den Sachverhalt geschildert habe. Man habe den Sachverhalt bereits mit den Parteien erörtert, doch „nach Auffassung des BMG besteht die Verpflichtung zur Chargendokumentation auch im Falle der Verblisterung; einer alternativen Regelung bedarf es insoweit
nicht“, so Franke.

Beim BPAV schlägt man Alarm. Denn zum Zeitpunkt der Abrechnung ist die Chargennummer oft noch gar nicht bekannt. Damit stehe die Versorgung von 500.000 Patientinnen und Patienten auf dem Spiel. Händisch verblistern kann niemand, nun will der Verband mit den Kassen verhandeln. Denn eigentlicher Zweck der Regelung ist es, dass die Kassen bei Rückrufen künftig Schadenersatz verlangen können. Dazu aber könnte laut BPAV eine Lösung gefunden werden.

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