Selbstbeteiligung

Kassen kassieren Rabatt und Zuzahlung

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Berlin -

Die Zuzahlung sorgt in Apotheken immer wieder für Diskussionen mit Patienten. Besonders schwierig wird die Erklärung, wenn es um Rabattarzneimittel geht: Denn obwohl die Kassen durch die Verträge bei einzelnen Präparaten mehr als 90 Prozent sparen, müssen die Patienten zahlen. Da die Rabatte geheim gehalten werden, richtet sich die Zuzahlung nach dem Listenpreis. Nicht alle Kassen erlassen diese pauschal für Rabattarzneimittel. Verbraucherschützer fordern mehr Transparenz.

Als Zuzahlung müssen die Patienten 10 Prozent des Herstellerabgabepreises zahlen, allerdings mindestens 5 und maximal 10 Euro. Der GKV-Spitzenverband kann Arzneimittel, die 30 Prozent unter dem gültigen Festbetrag liegen, von der Zuzahlung befreien. Für Arzneimittel, für die ein Rabattvertrag gilt, können die Kassen die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder ganz aufheben. Ein Vorteil für die Versicherten, wirbt das Bundesgesundheitsministerium (BMG).

Nach Berechnungen des Deutschen Apothekerverbands (DAV) sind allerdings nur 11.500 der 27.000 erfassten Rabattarzneimittel zur Hälfte oder komplett von der Zuzahlung befreit. Das entspricht 43 Prozent. Für die übrigen Rabattarzneimittel müssen Patienten demzufolge die volle Zuzahlung leisten.

Die Angaben beruhen einem DAV-Sprecher zufolge auf den Pharmazentralnummern (PZN): Einzelne Präparate seien daher auch doppelt gezählt worden, weil Patienten bei einer Krankenkasse von der Zuzahlung befreit sind, bei einer anderen aber nicht. Außerdem seien die Medikamente nicht nach der Häufigkeit der Abgabe gewichtet worden – es gebe also „eine gewisse Unschärfe“ bei der Berechnung. Welche Krankenkassen ihren Versicherten die Zuzahlung häufig erlassen und welche nicht, kann laut DAV nicht herausgefiltert werden.

Bei der AOK beispielsweise werden die Versicherten nicht pauschal von der Zuzahlung für Rabattarzneimittel befreit. Die Höhe der Zuzahlung richtet sich nach dem Herstellerabgabepreis. Ähnlich handhabt es die Barmer GEK: Auch für Rabattarzneimittel wird in der Regel eine Zuzahlung fällig. „Wir haben von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht“, so ein Sprecher. Dies sei eine Unternehmensentscheidung der Barmer.

Dass Krankenkassen die Einsparungen aus den Rabattverträgen in Form von teilweisen oder vollständigen Zuzahlungsbefreiungen weitergeben können, aber nicht müssen, sieht der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kritisch: „Eine Soll-Regelung wäre besser“, sagt Kai Helge Vogel, Leiter des Teams Gesundheit.

Aus Sicht des vzbv sollten die Verbraucher wissen, wie der Preis für Arzneimittel entsteht und zusammengesetzt ist. „Wenn Rabatte ausgehandelt werden, müssen die auch den Patienten zugute kommen – dann muss es auch Rabatte auf die Zuzahlung geben“, so eine Sprecherin.

Es sei eine Forderung des vzbv, dass die Rabatte weitergegeben werden, bestätigt Vogel. Allerdings seien die im Koalitionsvertrag beschlossenen Maßnahmen zu Arzneimitteln – die Verlängerung des Preismoratoriums und das Ende des Bestandsmarktaufrufs – bereits umgesetzt. Vogel sieht daher keinen aktuellen Anlass, um die Forderung erneut vorzubringen. Eine Möglichkeit könnte aus seiner Sicht aber die Diskussion um die Substitutionsausschlussliste bieten.

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