Krankenkassen

Keine Prämie auf Importquote

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Berlin -

Apotheker haben keinen Anspruch auf Auszahlung ihres Import-Guthabens. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) entschieden und die Klage eines Berliner Apothekers abgewiesen. Eine übererfüllte Importquote kann demnach nur zur Verrechnung verwendet, aber niemals ausgezahlt werden.

Der Apotheker hatte seine Apotheke Ende Januar 2010 an einen Kollegen verkauft. Im Kaufvertrag wurde festgehalten, dass der ehemalige Inhaber die Ansprüche aus der Übererfüllung seiner Importquote behält. Die noch nicht verrechnete Gutschrift betrug rund 6500 Euro.

Die Summe forderte der Apotheker anschließend von der IKK Brandenburg und Berlin ein, doch die Kasse verweigerte die Auszahlung. Die Klage des Apothekers gegen die Kasse wurde vom Sozialgericht Berlin abgewiesen. Im Berufungsverfahren gab auch das LSG der Kasse recht.

Laut Rahmenvertrag müssen Apotheker mindestens 5 Prozent ihres Umsatzes mit günstigen Importarzneimitteln machen. Wird diese Quote im Quartal nicht erreicht, wird der Apotheker im letzten Monat dieses Quartals um die Differenz retaxiert. Allerdings können Apotheker ein Guthaben aufbauen, wenn sie ihre Quote übererfüllen. Dieses Guthaben wird dann mit etwaigen Retaxationen in späteren Quartalen verrechnet.

Laut dem LSG besteht jedoch kein Anspruch auf Auszahlung dieser Gutschrift. Der Rahmenvertrag zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband (DAV) gebe das nicht her. Das Sozialgericht habe in der Vorinstanz zu Recht erkannt, dass „lediglich von 'Gutschrift', mithin von einer unbaren Verrechnung, nicht aber von Barauszahlung die Rede ist“, heißt es in der Begründung des Urteils vom 24. April.

Das Sozialgericht hatte ausgeführt, dass die Gutschriftenregelung allein der Kompensation bei Schwankungen der Importquote diene, um eine Kürzung der Vergütung in späteren Quartalen zu vermeiden. Doch auch wenn die Gutschrift bei dauerhafter Überschreitung der Importquote immer weiter anwachse, entstehe kein gesonderter Vergütungsanspruch des Apothekers.

Die IKK hatte darauf verwiesen, dass der Apotheker sich mit dem Käufer über die Gutschrift hätte verständigen können – etwa bei der Ermittlung des Kaufpreises. Das Guthaben stelle ohnehin nur eine „fiktive Buchungsgröße“ dar und sei ein „symbolisches Instrument“, das nicht gesondert ausgezahlt werde. Allenfalls bei Schließung einer Apotheke komme eine Auszahlung in Betracht, nicht jedoch bei einem Verkauf, so die Kasse.

Das konnte der Apotheker nicht nachvollziehen. Wenn die IKK bei Schließung der Apotheke eine Auszahlung des Guthabens in Aussicht stelle, müsse dies auch bei einem Verkauf möglich sein. Wenn ein Apotheker ein Negativsaldo ausgleichen müsse, sei umgekehrt auch ein bestehendes Guthaben auszukehren, argumentierte der Pharmazeut. Sinn des Rahmenvertrags könne nicht sein, dass das Guthaben den Kassen zugeführt werde. Mit der Erfüllung der Quote sei die vom Gesetzgeber gewünschte Kostenersparnis bereits erreicht.

Das sah das LSG anders. Eine „Prämie“ auf die Quote zugunsten des Apothekers sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Die Gutschrift bezwecke ausschließlich, etwaige Kürzungen zu vermeiden. „Ein eigens vergütungsfähiges oder kapitalisierbares Abrechnungsguthaben entsteht indessen nicht, weil dann der für die jeweilige Krankenkasse bezweckte wirtschaftliche Vorteil der Abgabe von Importarzneimitteln verloren ginge“, so die Richter.

Das LSG hat keine Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen. Gegen diese Entscheidung hätte der Apotheker noch innerhalb eines Monats Nichtzulassungsbeschwerde einlegen können, was aber offenbar nicht geschehen ist.

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