Wettbewerbsrecht

OLG: Rezept ist Bagatellsache

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Berlin -

Wer als Apotheker verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Rezept

abgibt, verstößt gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) und muss im

schlimmsten Fall mit einer Geld- oder Haftstrafe rechnen. Nur in ganz

dringenden Fällen kann das Rezept entsprechend

Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) nachgereicht werden. Doch so

streng die Vorschrift, so gering sind die Aussichten, solchen Gesetzesverstößen wettbewerbsrechtlich beizukommen:

Laut einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG) fällt

die Abgabe ohne Rezept unter bestimmten Umständen unter die Spürbarkeitsgrenze.

Im konkreten Fall hatte ein Apotheker aus Aulendorf bei Ravensburg einer Apothekerin aus demselben Ort eine Unterlassungserklärung geschickt: Eine Kundin hatte im Februar 2011 in seiner Apotheke den Blutdrucksenker Tri-Normin 25 (Atenolol, Chlortalidon, Hydralazin) gefordert – ein Rezept hatte sie nicht.

Obwohl der Mitarbeiterin bekannt war, dass die Patientin das Präparat seit Jahren verschrieben bekommt, lehnte sie die Abgabe ab und verwies an den ärztlichen Notdienst. Die Kundin erhielt die gewünschte N3-Packung dann in einer benachbarten Apotheke.

Da die Abgabe ohne Rezept im Ort jahrelang „gang und gäbe“ gewesen sei, habe er sich bereits Ende 2010 – kurz nach Übernahme der Apotheke – mit der Kollegin ins Benehmen gesetzt, berichtet der Apotheker. Entsprechend habe ihr die Problematik bewusst sein müssen. Als sich die Apothekerin weigerte, die Unterlassungserklärung abzugeben, zog er vor Gericht.

Weder das Landgericht noch das OLG ließen die Argumente der Verteidigung gelten, wonach die Apothekerin den Hausarzt der Patientin nicht erreicht und sich daher telefonisch bei einer befreundeten Ärztin rückversichert habe.

Einerseits habe gar kein echter Notfall bestanden – die Patientin habe nur zu einer Reise aufbrechen wollen. Andererseits sei die Ärztin für eine telefonische Verordnung nicht infrage gekommen, da sie ihre Praxis am Starnberger See betreibe und daher die Kundin weder kenne noch untersucht habe. Am Ende hatte sie das Rezept auch nicht ausgestellt, sondern ein Vertretungsarzt.

Die Ausnahmevorschrift nach AMVV sei dahingehend auszulegen, dass die Verschreibung bereits ausgestellt sei und nur nicht rechtzeitig an Patient oder Apotheke übermittelt werden könne, so das OLG: „Die Norm will förmliche Hindernisse aufgrund einer Gefahrenlage überbrücken, nicht aber die Grundlage der Norm, nämlich dass vorher eine ärztliche Verschreibung aufgrund einer eigenen ärztlichen Diagnose- und Therapieentscheidung vorgelegen hat, aufheben.“

Trotzdem kommt das OLG am Ende zu einem überraschenden Urteil: Liege nämlich nur ein „einmaliger, versehentlicher oder gar entschuldbarer und geringer Gesetzesverstoß“ vor, sei das Interesse von Marktteilnehmern noch nicht spürbar beeinträchtigt.

Da die Apothekerin nicht einfach dem Drängen der Zeugin nachgegeben habe, sondern versucht habe, den Arzt über dessen Privatnummer zu erreichen, dann eine befreundete Ärztin eingeschaltet habe und das Rezept letzten Endes auch unverzüglich nachgereicht wurde, sei von einem „geringen Verschulden“ auszugehen.

Dazu komme, dass die Patientin früher sogar selbst Kundin in der Apotheke gewesen sei und dort das Medikament regelmäßig erhalten habe und dass der Vorgang an einem Samstag kurz vor Schließung der Apotheken im Ort stattgefunden habe.

Dass der Apotheker im Verfahren noch einen anderen Fall vortrug, in dem angeblich Viagra ohne gültiges Rezept abgegeben wurde, ließ das Gericht nicht mehr gelten. Dem Einwand, dass selbst im Notfall keine N3-Packung abgegeben werden müsse oder dürfe, hielten die Richter entgegen, dass eine andere Größe in der Apotheke nicht vorrätig gewesen sei.

Insofern hat der Apotheker – trotz eindeutiger Rechtslage – laut OLG keinen Unterlassungsanspruch und auch keinen Anspruch auf Schadenersatz. Revision wurde nicht zugelassen.

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