Verbraucherschutz

BGH: Himbeertee nur mit Himbeere

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Karlsruhe -

Wo Himbeeren drauf sind, müssen auch Himbeeren drin sein – eine Verpackung, die nicht hält, was sie verspricht, ist nicht zulässig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Verbraucherschützer jubeln, warnen aber auch: Es gibt noch massenhaft Etikettenschwindel.

Bei einer Verpackung darf nicht der Eindruck entstehen, dass ein Lebensmittel eine Zutat hat, die gar nicht enthalten ist. Dies entschied der BGH im Fall eines auffällig mit Himbeeren und Vanille bebilderten Früchtetees. Es reiche nicht aus, wenn die Zutaten zwar genau aufgeführt seien, die Aufmachung der Verpackung aber den Käufer irreführen könne. Entscheidend sei der gesamte Eindruck der Verpackung.

Verbraucherschützer wie die Organisation foodwatch begrüßten das Urteil: „Das war überfällig.“ Zugleich warnten sie: „Viele Produkte sind noch im Handel, die vorne mit großen Früchten locken, diese aber gar nicht oder nur in homöopathischen Dosen enthalten.“ Nach Auffassung von foodwatch müssen Hersteller jetzt „massenhaft Etiketten retuschieren oder Rezepturen überarbeiten“.

In dem Rechtsstreit ging es um den – schon seit 2012 aus den Regalen genommenen – Früchtetee „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“ des Marktführers Teekanne. Auf der knallroten Verpackung waren neben einem Hasen Himbeeren sowie eine Vanilleblüte abgebildet – und auch der Hinweis, dass in dem Tee „nur natürliche Zutaten“ sind. Im Tee selbst waren allerdings keine Spuren von echten Himbeeren und Vanille.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte wegen Irreführung des Verbrauchers geklagt und schon im Juni grundsätzlich Rückendeckung vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bekommen: Hersteller dürfen demnach auf der Verpackung nicht mit Bildern von Zutaten werben, die nicht im Produkt enthalten sind.

Der BGH setzte dies nun in deutsches Recht um: „Wenn die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, insgesamt den Eindruck entstehen lassen, dass das Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächlich nicht vorhanden ist, ist eine Etikettierung geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen.“ Im Fall des Felix-Himbeertees sei dies aufgrund der in den Vordergrund gestellten Angaben auf der Verpackung der Fall.

Der Hersteller Teekanne wies in einer Mitteilung drauf hin, dass er unabhängig vom Ausgang des Verfahrens schon seit längerem seine gesamten Produktverpackungen „an das in den letzten Jahren stark geänderte Bedürfnis der Verbraucher nach mehr Transparenz angeglichen“ habe. Bei der Verwendung von Aromen gebe es nun unmissverständliche Hinweise wie „aromatisierter Früchtetee mit Himbeer- und Vanillegeschmack“.

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