Rx-Boni

DocMorris: Gerichtsvollzieher kommt nach Heerlen

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Berlin -

Es ist ein jahrelanger Streit um Strafen in Millionenhöhe, verhängte Ordnungsgelder, Vollstreckung und Verjährung: Während die Branche gespannt auf das Rx-Boni-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wartet, führt die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) weiter einen scheinbar aussichtslosen Kampf gegen DocMorris. Die niederländische Versandapotheke entzieht sich geschickt deutschen Gerichten, selbst die Politik schaut machtlos zu. Jetzt soll ein Gerichtsvollzieher in den Niederlanden das Geld eintreiben.

Der Streit geht zurück auf das Jahr 2012: Der Gesetzgeber hatte klargestellt, dass sich auch ausländische Versandapotheken an die deutschen Preisvorschriften halten müssen. Das hatten kurz zuvor schon Deutschlands oberste Richter so gesehen. Der EuGH wird diese Frage nun final klären. Mit einer Entscheidung wird im Herbst oder Ende des Jahres gerechnet.

Doch schon Ende 2012 hatte die AKNR eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Köln gegen DocMorris erwirkt. Die Richter enttarnten die neu eingeführte Prämie des Versenders für einen „Arzneimittelcheck“ als versteckten Rx-Bonus und verboten in der Folge auch Abwandlungen des Rabattmodells der Zur Rose-Tochter. Das Oberlandesgericht Köln (OLG) bestätigte die Entscheidungen.

Als DocMorris gegen die Auflagen des Gerichts verstieß, beantragte die AKNR in mehreren Fällen erfolgreich Ordnungsgelder: je nach Einzelfall zwischen 100.000 Euro und der gesetzlichen Obergrenze von 250.000 Euro. Insgesamt kam ein Betrag von mehr als einer Million Euro zusammen. Doch DocMorris weigerte sich, die rechtskräftig verhängten Ordnungsgelder an die Staatskasse zu entrichten. Denn in Heerlen geht man davon aus, dass das Rx-Bonus-Verbot europarechtswidrig ist.

Die Versandapotheke gewährte immer weiter Boni, ließ sich verklagen und fand schließlich vor dem OLG Düsseldorf einen Richter, der den Fall zur Vorabentscheidung nach Luxemburg schickte. Die Schlussanträge des Generalanwalts konnte DocMorris als Etappensieg verbuchen, nicht mehr und nicht weniger.

Das Landgericht Köln hatte unterdessen Vollstreckungsmaßnahmen gegen DocMorris eingeleitet. Doch die Pfändungsversuche im Jahr 2014 blieben Versuche. Bei Drittschuldnern sollten jeweils sechsstellige Beträge eingetrieben werden. Das gestaltete sich als überaus schwierig: Die Zur Rose-Tochter hat offenbar alle ihre Ansprüche hierzulande abgetreten, auch beim in Deutschland ansässigen Rechenzentrum König IT-Systeme, das für namhafte EU-Versender mit den Krankenkassen abrechnet, war nichts zu holen.

Insgesamt sechs Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse hat das Landgericht Köln nach eigenen Angaben unternommen. „Diese waren jedoch im Ergebnis erfolglos beziehungsweise es ist zwischenzeitlich Verjährung eingetreten“, teilt eine Sprecherin des Gerichts auf Nachfrage mit. Nach zwei Jahren lösen sich die Ansprüche in Luft auf. Ein weiterer Ordnungsgeldbeschluss über 250.000 könnte im Oktober verjähren.

Die Apothekerkammer musste ungläubig zusehen, wie DocMorris Urteile ignorierte und die Zeche prellte. Zwar kann ein vor einem deutschen Gericht erstrittener Titel grundsätzlich vor einem deutschen Gericht vollstreckt werden. Doch wenn der Betroffene hierzulande keine Vermögenswerte hat, läuft der Beschluss ins Leere: Gegen Vermögen im Ausland kann nicht vollstreckt werden.

Das Ordnungsgeld hat zwar Strafcharakter, fällt aber unter die EU-Verordnung „über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ (EuGVVO). Selbst in diesem Bereich tätige Experten rätseln in einem Rechtspflegeforum gemeinsam, wie der Staat in solchen Fällen an sein Geld kommt.

Kurz vor Eintritt der Verjährung von zwei Ordnungsgeldern gegen DocMorris hatte sich das Gericht an die AKNR gewandt und um Hilfe gebeten. Die Kammer darf in diesem Fall im Auftrag des Gerichts das Geld eintreiben – bevor dieses der Staatskasse zufließt. Doch die verbliebene Frist war zu kurz und die Verjährung trat ein.

Es gibt weitere rechtskräftig verhängte Ordnungsgelder in Höhe von rund einer halben Million Euro. Hier besteht laut der Sprecherin des Landgerichts noch Hoffnung: „Hinsichtlich der verbliebenen vollstreckbaren Ordnungsgeldbeschlüssen gilt, dass diese grundsätzlich auch in den Niederlanden vollstreckt werden können. Hierzu ist zunächst die Anerkennung der Titel durch ein niederländisches Gericht erforderlich. Im Anschluss daran kann ein Vollstreckungsorgan in den Niederlanden (z.B. Gerichtsvollzieher) beauftragt werden.“

Genau das hat die AKNR zwischenzeitlich getan. Der Gerichtsvollzieher in den Niederlanden muss jetzt Aktiva der Versandapotheke finden, die er pfänden kann. Auch das ist offenbar schwieriger als es klingt, weil Forderungen von der Versandapotheke abgetreten wurden.

Die AKNR kennt das aus eigener Erfahrung: In einem Fall hatte die Kammer die Homepage von DocMorris erfolgreich pfänden lassen, um wenigstens die eigenen Gerichtskosten von rund 20.000 Euro einzutreiben. Das zeigte Wirkung – die Versandapotheke zahlte. Doch mittlerweile wird die Internetseite von Dritten betrieben, so dass dieses Druckmittel ausscheidet. DocMorris habe sich „pfändungssicher eingerichtet“, so ein Anwalt der Kammer.

Auch wenn die bisher erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos blieben, gilt laut Gericht: „Aufgrund der noch vollstreckbaren Beschlüsse besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit der Beitreibung, die auch weiter verfolgt wird.“ Viel Zeit bleibt allerdings nicht mehr, da bei weiteren Ordnungsgeldern die Verjährung droht.

DocMorris kommentiert zwar laufende Verfahren grundsätzlich nicht. Doch es ist klar, dass die Versandapotheke nicht nur hinsichtlich der Verjährung auf Zeit spielt. Sollte der EuGH den Ausführungen von Generalanwalt Maciej Szpunar folgen und Rx-Boni für EU-Versender erlauben, könnte sich DocMorris gegenüber der Kammer auf „veränderte Umstände“ berufen.

Sollte die AKNR in diesem Fall nicht auf ihre Titel verzichten, könnte der Versender selbst eine sogenannte Anfechtungsklage einreichen. Verglichen mit den zu erwartenden Folgen einer entsprechenden EuGH-Entscheidung für den deutschen Apothekenmarkt, wäre der endgültige Verlust der Ordnungsgelder allerdings eine Randerscheinung.

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