OTC-Werbung

Schüßler in der Promi-Falle

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Berlin -

Unternehmen setzen immer wieder auf Schauspieler, Sportler und andere Prominente, um sich und ihre Produkte zu bewerben. Ob der jeweilige Star wirklich hinter dem Angebot steht, sei dahingestellt. Die Deutsche Homöopathie-Union (DHU) hat mit der Schauspielerin Ursula Karven einen bekennenden Schüßler-Fan gewonnen. Weil jetzt vor Gericht über die Kampagne gestritten wird, steckt der Hersteller plötzlich in einer Zwickmühle: Stufen die Richter Karven als bekannt und Schüßler-treu ein, könnte das Verfahren schlecht ausgehen.

Die DHU wirbt seit einem Jahr mit der Schauspielerin Ursula Karven für die hauseigenen Schüßler-Salze. „Ursula Karven lässt die DHU Schüßler-Salze glanzvoll strahlen“, hieß es im vergangenen März in einer Mitteilung des Unternehmens. „Die DHU Schüßler-Salze stellen für sie gute und wirksame Arzneimittel dar, die dazu noch bezahlbar sind – also eine ehrliche Medizin für jedermann.“

Auf ihrem Internetauftritt, in Werbeprospekten und mit Anzeigen in Zeitschriften wirbt die DHU mit Karven. Zu den Fotos der Schauspielerin und der Präparate gehört der Slogan: „Für die Balance zwischen Beruf und Familie bin ich selbst verantwortlich – auch für meine Gesundheit“. Darunter befindet sich die Unterschrift Karvens und die Signatur „Ursula Karven – Mutter, Schauspielerin und Unternehmerin“.

Der Wettbewerbszentrale ging die Werbung zu weit: Sie sieht einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG), das in der alten Fassung – also vor der Änderung durch die 16. AMG-Novelle – die Werbung mit Äußerungen Dritter komplett verboten hatte. Inzwischen wurde das HWG einer EU-Richtlinie entsprechend geändert und verbietet jetzt die Werbung mit „Personen, die aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können“.

Die DHU muss nun versuchen, dass Karven von den Richtern nicht als Promi eingestuft wird. Nur dann kann der Hersteller argumentieren, dass laut Neufassung Äußerungen Dritter erlaubt sind, sofern sie nicht „in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen“.

Außerdem argumentiert die Schwabe-Tochter derzeit, die Kunden würden die Werbeäußerung gar nicht Karven, sondern der DHU zuschreiben.

Das sieht die Wettbewerbszentrale anders: Art und Weise der Empfehlung ließen „keinen Zweifel“ daran, dass Karven sich mit ihrer Aussage voll identifiziere. Sie gebe ihre Empfehlung nicht nur als Schauspielerin, sondern ausdrücklich auch als Mutter und Unternehmerin ab. Dadurch entstehe der Eindruck, dass es ein persönliches Anliegen Karvens sei, die Produkte der DHU zu empfehlen.

Die Werbung sei schließlich dazu geeignet, den Absatz der Produkte zu steigern. Davon gehe offensichtlich auch die Beklagte aus, „andernfalls machte es aus der Sicht der Beklagten keinen Sinn, Frau Karven als 'Zugpferd' für ihre Kampagne einzuspannen“.

Das Landgericht Karlsruhe hat am in der vergangenen Woche über den Fall verhandelt. Das Urteil wird Ende April verkündet.

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