Apothekenleitung

Keine Chefvertretung auf Honorarbasis

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Berlin -

Apothekenleiter dürfen sich nicht auf freiberuflicher Basis von Kollegen vertreten lassen. Dies hat das Berufsgericht München in der vergangenen Woche entschieden. Im konkreten Fall ging es um eine Apothekerin aus Seefeld am Ammersee, die auf ihrer Homepage „Vertretungstätigkeit auf selbstständiger Basis“ angeboten hatte. Die Landesapothekerkammer hatte die Apothekerin mehrfach aufgefordert, ihr Angebot auf Angestelltenbasis umzustellen.

 

Den Richtern zufolge verstoßen Vertetungsapotheker auf Honorarbasis nicht nur gegen die Berufsordnung, sondern auch gegen das Apothekengesetz. Demnach ist der Inhaber zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet. Die Kammer hatte sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Abgabeterminal Visavia berufen, nach dem pharmazeutische Tätigkeiten nur durch Angestellte erbracht werden dürfen, die im arbeitsrechtlichen Sinne weisungsgebunden sind. Ein vertraglich begründetes Weisungsrecht reicht demnach nicht.

Laut Klaus Laskowski, Justitiar bei der Kammer, gibt es weitere Fälle, die diese Rechtsauffassung belegen: 2009 hatte das Landgericht Verden einen Vertrag über eine Chefvertretung in selbstständiger Tätigkeit für nichtig erklärt. Auch Finanzgerichte gingen demnach davon aus, dass Urlaubsvertretungen nur in Form eines zumindest befristeten Angestelltenverhältnisses möglich seien.

Dagegen hatten die Anwälte der Apothekerin argumentiert, dass die Vertretung ohne Anstellung weit verbreitet sei. Die Richter verhängten eine Geldbuße von 3000 Euro; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

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